Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Juli 2018 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien ge-ändert. Die Änderung tritt am 18. Juli 2018 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.