Das Parlament hat eine neue Bewilligungskategorie für Fintech-Unternehmen geschaffen. Diese unterstehen wie alle Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht veröffentlicht nun die revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA, welche die entsprechenden Sorgfaltspflichten regelt. Die Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Das Parlament hat zur Innovationsförderung mit Art. 1b Bankengesetz eine neue Bewilligungskategorie – die sogenannte Fintech-Bewilligung – geschaffen. Institute mit dieser Bewilligung können ab Januar 2019 Publikumseinlagen im Wert von bis zu 100 Millionen Schweizer Franken entgegennehmen, ohne diese anzulegen oder zu verzinsen. Sie unterstehen analog zu allen anderen Finanzintermediären aber dem Geldwäschereigesetz. Die FINMA führt die entsprechenden Sorgfaltspflichten in der Geldwäschereiverordnung-FINMA aus und führte dazu eine Anhörung durch. Die revidierten Bestimmungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
Erleichterungen für besonders kleine Institute
Bei der Bekämpfung der Geldwäscherei sollen grundsätzlich weiterhin für alle Finanzinstitute vergleichbare Sorgfaltspflichten gelten. Da die Änderungen im Bankengesetz aber insbesondere kleine Institute betreffen, gewährt die FINMA bei tiefen Risiken und tiefem Bruttoertrag organisatorische Erleichterungen.
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