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Medienmitteilung
2019

Wertberichtigungen für Ausfallrisiken: Neue Ansätze

Die FINMA gestaltet die Bestimmungen zur Rechnungslegung für Banken neu. Der Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken wird angepasst. Gleichzeitig wird das bisherige Rundschreiben zur Rechnungslegung der Banken mit einer schlanken Verordnung und einem prinzipienbasierten Rundschreiben ersetzt.

Die FINMA eröffnet heute die Anhörung zur neuen Rechnungslegungsverordnung-FINMA und zum neuen Rundschreiben 20/xx „Rechnungslegung Banken“. Sie ersetzen das bisherige Rundschreiben 15/1 „Rechnungslegung Banken“ sowie die dazugehörigen FAQ. Damit erlässt die FINMA insgesamt ein wesentlich verschlanktes und übersichtlicheres Regelwerk. Die neue Verordnung hält die grundlegenden Bestimmungen zur Bewertung und Erfassung fest. Das neue Rundschreiben beschreibt die Praxis der FINMA zu Verbuchungsfragen. Die FINMA erlässt diese Standards in ihrer Rolle als Rechnungslegungsstandardsetzerin für Banken in der Schweiz. Verordnung und Rundschreiben sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten, wobei längere Übergangsbestimmungen vorgesehen sind. Die Anhörung dauert bis zum 18. Juni 2019.

Wertberichtigungen für Ausfallrisiken: Neue Ansätze

Inhaltlich ändert sich im neuen Regelwerk nur der Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken für nicht gefährdete Forderungen. Dieser wird neu geregelt, um Schwachstellen des heutigen Systems zu beheben, insbesondere die Gefahr einer prozyklischen Wirkung aufgrund zu spät gebildeter Wertberichtigungen. Dieses Thema wurde auch in den internationalen Rechnungslegungsstandards behandelt: Seitens IFRS wird der neue Ansatz bereits seit 2018 angewendet und in den US GAAP per 2020 eingeführt. Dies betrifft Banken, die diese internationalen Standards für ihre Rechnungslegung benutzen. Das neue Regelwerk für die Schweiz gilt jedoch für alle Banken und Abschlüsse, die keine solchen internationalen Rechnungslegungsstandards benutzen, und ist vergleichsweise wesentlich einfacher und prinzipienbasierter.

Die Regelung ist zudem proportional ausgestaltet, d.h. sie berücksichtigt die Kategorisierung der Institute: Systemrelevante Banken (Kategorien 1 und 2) müssen neu analog zu den internationalen Standards einen Ansatz für erwartete Verluste anwenden und entsprechende Wertberichtigungen bilden. Mittelgrosse (Kategorie 3), vornehmlich im Zinsengeschäft tätige Banken müssen neu einen einfachen, prinzipienbasierten Ansatz für die Quantifizierung von inhärenten Ausfallrisiken in ihren Kreditportfolios anwenden und entsprechende Wertberichtigungen bilden. Die übrigen Banken sowie die Effektenhändler können weiterhin den heute gültigen Ansatz anwenden. Die Banken der Kategorien 3, 4 und 5 sowie die Effektenhändler können freiwillig einen Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken einer höheren Kategorie anwenden.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. 031 327 91 71
mailto:tobias.lux.@finma.ch
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Wertberichtigungen für Ausfallrisiken: Neue Ansätze

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 0.24  MB
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Entwurf: Rechnungslegungsverordnung-FINMA

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 0.31  MB
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Entwurf: Rundschreiben 2020/xx "Rechnungslegung – Banken"

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Entwurf: Rundschreiben 2013/1 "Anrechenbare Eigenmittel – Banken"

Teilrevision

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 0.25  MB
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Erläuterungsbericht

Zur neuen Rechnungslegungsverordnung-FINMA und zur Totalrevision des FINMA-RS 20/xx "Rechnungslegung – Banken"

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 1.36  MB
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Informationen zur Anhörung

Rechnungslegungsverordnung-FINMA, Teilrevision des Rundschreibens 2013/1 "Anrechenbare Eigenmittel – Banken" und Totalrevision des Rundschreibens 2015/1 "Rechnungslegung Banken"

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 0.08  MB
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Kernpunkte

Rechnungslegungsverordnung-FINMA und FINMA-Rundschreiben 20/xx "Rechnungslegung – Banken"

Zuletzt geändert: 18.03.2019 Grösse: 0.18  MB
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