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2019

FINMA-Aufsichtsmitteilung: Konsequente Geldwäschereibekämpfung im Blockchain-Bereich

In einer Aufsichtsmitteilung veröffentlicht die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, wie sie die geltenden Schweizer Geldwäschereivorschriften bei von der FINMA beaufsichtigten Finanzdienstleistern im Blockchain-Bereich anwendet. Ausserdem hat die FINMA zwei neuen Blockchain-Finanzdienstleistern je eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung erteilt.

Die FINMA anerkennt das innovative Potential von neuen Technologien für die Finanzmärkte. Sie wendet die geltenden finanzmarktrechtlichen Bestimmungen unabhängig von der zugrundeliegenden Technologie an. Blockchainbasierte Geschäftsmodelle dürfen aber nicht den bewährten regulatorischen Rahmen umgehen. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung der Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Blockchain-Bereich, wo die Anonymität erhöhte Risiken mit sich bringt.

Geldwäschereibekämpfung ist nur mit Identifizierung wirksam

Der internationale Standardsetzer im Bereich Geldwäscherei, die Financial Action Task Force (FATF), verabschiedete am 21. Juni 2019 Empfehlungen zu den Finanzdienstleistungen im Blockchain-Bereich: Bei Transfers von Token müssen, mit der Ausnahme von Transfers von und zu nicht unterstellten Wallets, wie bei einer herkömmlichen Banküberweisung Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden. Denn nur so kann beispielsweise der empfangende Finanzintermediär den Namen des Absenders gegen Sanktionslisten oder die Korrektheit der Angaben zum Begünstigten prüfen.

Geldwäschereibestimmungen gelten auch im Blockchain-Bereich

Die FINMA hat das Geldwäschereigesetz bereits seit dem Aufkommen von Blockchain-Finanzdienstleistungen konsequent auf diese angewandt. In ihrer heute veröffentlichten Aufsichtsmitteilung informiert die FINMA über diese technologieneutrale Anwendung der aktuellen regulatorischen Anforderungen für den Zahlungsverkehr auf der Blockchain. So dürfen die von der FINMA beaufsichtigten Institute Kryptowährungen oder andere Token grundsätzlich nur an externe Wallets ihrer eigenen, bereits identifizierten Kunden schicken und auch nur von solchen Kryptowährungen oder Token entgegennehmen. FINMA-Beaufsichtigte dürfen keine Token von Kunden von anderen Instituten empfangen oder zu Kunden von anderen Instituten senden. Dies gilt solange, als im entsprechenden Zahlungssystem keine Angaben zum Absender oder Empfänger verlässlich übermittelt werden können. Diese etablierte Praxis gilt anders als der FATF-Standard ausnahmslos und ist somit eine der strengsten weltweit.

Neue Blockchain-Finanzdienstleister in der Schweiz

Die FINMA hat erstmalig zwei Blockchain-Finanzdienstleistern je eine Bank- und Effektenhändlerbewilligung erteilt. Es handelt sich um die SEBA Crypto AG mit Sitz in Zug und die Sygnum AG mit Sitz in Zürich, die Dienstleistungen für institutionelle und professionelle Kunden anbieten werden. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist wie üblich mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen verknüpft, welche einen geordneten Geschäftsaufbau sicherstellen sollen. Bei der Beaufsichtigung der beiden Institute wendet die FINMA auch die in der heute veröffentlichten Aufsichtsmitteilung aufgeführten Grundsätze an.

Kontakt

Vinzenz Mathys, Mediensprecher
Tel. 031 327 19 77
vinzenz.mathys@finma.ch

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Zahlungsverkehr auf der Blockchain

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