Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Datenverordnung-FINMA per 1. Dezember 2019 leicht an. Sie ergänzt die Liste der in der Datensammlung Gewähr zulässigen Datenkategorien: Neu werden Belege zu einer Person in die Datensammlung Gewähr aufgenommen, aus denen hervorgeht, dass trotz Hinweisen auf eine Aufsichtsverletzung gegen eine Person kein Verfahren der FINMA geführt werden kann, weil sich die betroffene Person einem Verfahren entzieht. Ebenfalls wird neu die schriftliche Verpflichtung, befristet oder unbefristet nicht mehr im Schweizer Finanzmarkt tätig zu sein als Datenkategorie aufgenommen.