Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA gestaltet die Bestimmungen zur Rechnungslegung für Banken neu. Sie passt die Methode zur Bildung von Wertberichtigungen für Kreditausfallrisiken an, indem neue Ansätze für erwartete Verluste oder inhärente Ausfallrisiken eingeführt werden. Dafür ersetzt sie das bisherige Rundschreiben zur Rechnungslegung der Banken mit einer prinzipienbasierten Verordnung und einem entschlackten Rundschreiben.
Die FINMA veröffentlicht nach durchgeführter Anhörung die neue und definitive Rechnungslegungsverordnung-FINMA sowie das totalrevidierte Rundschreiben "Rechnungslegung Banken". Die Verordnung hält die grundlegenden Bestimmungen zur Bewertung und Erfassung fest. Das Rundschreiben beschreibt die Praxis der FINMA zu Verbuchungs- und Offenlegungsfragen. Die FINMA erlässt diese Standards in ihrer Rolle als Rechnungslegungsstandardsetzerin für Banken in der Schweiz. Die Verordnung und das Rundschreiben treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die Bildung der Wertberichtigungen für erwartete Verluste oder allfälliger zusätzlicher Wertberichtigungen für inhärente Ausfallrisiken besteht eine Übergangsfrist von maximal sechs Jahren.
Die FINMA ändert den Ansatz zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken für nicht gefährdete Forderungen, um Schwachstellen des heutigen Systems entgegenzuwirken, insbesondere die Gefahr einer prozyklischen Wirkung aufgrund zu spät gebildeter Wertberichtigungen. Dieses Thema wurde auch in den internationalen Rechnungslegungsstandards behandelt: Seitens IFRS wird der neue Ansatz bereits seit 2018 angewendet und in den US GAAP per 2020 eingeführt. Die neuen Ansätze zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken in den Schweizer Standards sind vergleichsweise wesentlich einfacher und prinzipienbasierter.
Wertberichtigungen proportional reguliert
Die neuen Ansätze zur Bildung von Wertberichtigungen für Ausfallrisiken sind proportional ausgestaltet. Nur systemrelevante Banken müssen die erwarteten Verluste in ihren Kreditportfolios detailliert modellieren. Die Anhörungsteilnehmenden begrüssten insbesondere diese Proportionalität sowie den ihnen gewährten methodischen Handlungsspielraum. Die FINMA übernahm auf Wunsch der Anhörungsteilnehmenden einzelne Elemente des Erläuterungsberichts in die Verordnung. Sie verzichtete jedoch darauf, gewünschte weitergehende Definitionen im Zusammenhang mit den neuen Wertberichtigungsansätzen aufzunehmen, da dies die bewusst gewährte Methodenfreiheit einschränken und dem prinzipienbasierten Ansatz widersprechen würde.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. 031 327 91 71
tobias.lux@finma.ch