Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt das Kleinbankenregime per 1. Januar 2020 auf Rundschreibenstufe definitiv um: Kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken dürfen von bestimmten aufsichtsrechtlichen Vorschriften befreit werden. Dafür passt die FINMA acht FINMA-Rundschreiben an.
Die FINMA setzt nach einer mehrmonatigen Pilotphase und einer Anhörung per 1. Januar 2020 das Kleinbankenregime auf Rundschreibenstufe definitiv um. Der Pilotbetrieb mit 68 teilnehmenden Instituten endet am 31. Dezember 2019. Damit führt die FINMA ihre bisherigen Bestrebungen zugunsten einer proportionalen Aufsicht und Regulierung konsequent weiter.
Kleinbankenregime: Entlastung von aufsichtsrechtlichen Vorgaben
Das Kleinbankenregime verfolgt das Ziel, die Effizienz der Regulierung und Aufsicht für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Institute zu erhöhen. Solche Institute sollen von bestimmten aufsichtsrechtlichen Vorgaben entlastet werden, ohne dass deren Stabilität und Sicherheit gefährdet wird. Banken, die am Kleinbankenregime teilnehmen möchten, müssen also deutlich überdurchschnittlich kapitalisiert und mit hoher Liquidität ausgestattet sein. Dafür erhalten sie auf Stufe der Eigenmittelverordnung ein Regulierungsregime, das weit weniger komplex ist und bei dem sie z. B. auf die Berechnung von risikogewichteten Aktiven verzichten können. Weiter kommen diverse qualitative Entlastungen gemäss angepassten FINMA-Rundschreiben dazu. Aufgrund der Befreiungen und Erleichterungen ist davon auszugehen, dass die Institute des Kleinbankenregimes künftig direkt und indirekt Kosten einsparen können.
Positive Rückmeldungen
Sowohl die Anhörungsteilnehmenden wie auch die Institute des Pilotbetriebs begrüssen die Initiative der FINMA zur Einführung eines Kleinbankenregimes und unterstützen zu grossen Teilen die Anpassungen in den Rundschreiben. Die FINMA übernahm diverse Vorschläge aus der Anhörung in die definitiven Rundschreiben, um bestimmte Erleichterungen noch präziser zu definieren.
Regulierung angepasst
Für die definitive Einführung des Kleinbankenregimes revidierte der Bundesrat die Eigenmittelverordnung . Die FINMA ihrerseits passte acht Rundschreiben an, namentlich das Rundschreiben 18/3 "Outsourcing – Banken und Versicherer", 08/21 "Operationelle Risiken – Banken", 17/1 "Corporate Governance – Banken", 16/1 "Offenlegung – Banken", 19/1 "Risikoverteilung – Banken", 17/7 "Kreditrisiken – Banken", 11/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung – Banken" und 15/2 "Liquiditätsrisiken – Banken". Die angepassten FINMA-Rundschreiben treten wie die revidierte Eigenmittelverordnung des Bundesrates am 1. Januar 2020 in Kraft.
Weiteres Vorgehen
Die FINMA wird Banken und Effektenhändler aus den Aufsichtskategorien 4 und 5 in den nächsten Tagen schriftlich über das weitere Vorgehen und den Anmeldeprozess für das Kleinbankenregime informieren.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher
Tel. 031 327 91 71
tobias.lux@finma.ch
und
Vinzenz Mathys, Mediensprecher
Tel. 031 327 19 77
vinzenz.mathys@finma.ch