Die neuen Gesetze FIDLEG und FINIG verpflichten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zum Erlass bestimmter, vorwiegend technischer Ausführungsbestimmungen. Die FINMA legt dafür eine neue, schlanke Verordnung vor, passt bestehende Verordnungen und Rundschreiben an und hebt drei Rundschreiben auf. Zu dieser Folgeregulierung führt die FINMA eine Anhörung bis zum 9. April 2020 durch.
Das neue Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und das neue Finanzinstitutsgesetz FINIG traten zusammen mit den vom Bundesrat verabschiedeten Vollzugsverordnungen (FIDLEV, FINIV und AOV) am 1. Januar 2020 in Kraft. Diese Gesetze verpflichten die FINMA zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in ausgewählten, vorwiegend technischen Punkten. Neben Anpassungen an bestehenden FINMA-Verordnungen und Rundschreiben tut sie das in einer neuen Finanzinstitutsverordnung-FINMA. Die FINMA führt dazu eine öffentliche Anhörung bis am 9. April 2020 durch.
Neue FINMA-Verordnung
Die neue FINMA-Verordnung regelt die Einzelheiten der Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Trustees und Verwalter von Kollektivvermögen, Details zur Berechnung der De-minimis-Schwelle im Zusammenhang mit der Bewilligung als Vermögensverwalter, sowie zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem für Verwalter von Kollektivvermögen. Zudem muss die FINMA bestehende FINMA-Verordnungen und Rundschreiben anpassen und sie hebt drei unnötig gewordene Rundschreiben auf.
Senkung Schwellenwert für Wechselgeschäfte in Kryptowährungen
Die FINMA schlägt zudem vor, die Schwellenwerte für die Kundenidentifikation bei Wechselgeschäften in Kryptowährungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA anzupassen: Er soll von derzeit 5000 auf 1000 Franken gesenkt werden. Damit werden Mitte 2019 beschlossene, internationale Vorgaben umgesetzt und den erhöhten Geldwäschereirisiken in diesem Bereich Rechnung getragen.
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