Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht das teilrevidierte Rundschreiben "Direktübermittlung". Es umfasst eine erweiterte Liste der amtshilfefähigen ausländischen Behörden. Zudem wurde insbesondere der Meldeprozess präzisiert. Es tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Basierend auf einer bei Interessierten durchgeführten Ex-post-Evaluation (Medienmitteilung) passte die FINMA das Rundschreiben 2017/6 "Direktübermittlung" an und unterzog dieses einer öffentlichen Anhörung (Medienmitteilung). Die in der Ex-post-Evaluation vorgebrachten Punkte wurden bereits im Ex-post-Evaluations- und Erläuterungsbericht umfassend gewürdigt. In der Anhörung wurden keine neuen Argumente und Anpassungswünsche vorgetragen, so dass sich kein materieller Änderungsbedarf mehr ergab. Das teilrevidierte Rundschreiben tritt per 1. April 2021 in Kraft.
Das Rundschreiben "Direktübermittlung" regelt den direkten, rechtssicheren und zeitnahen Austausch von Informationen zwischen Beaufsichtigten und ausländischen Behörden. Die aus der Ex-post-Evaluation resultierenden Anpassungen umfassen insbesondere eine Ausweitung der Liste der amtshilfefähigen Behörden um diejenigen ausländischen Behörden, mit welchen die FINMA bilaterale und für die Amtshilfe hinreichende Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen hat. Neben anderen Klarstellungen wurde vor allem der Meldeprozess bei geplanten Übermittlungen präzisiert.
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