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Internationale Sanktion

Aktualisierte Sanktionsmeldung

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Änderung des Anhangs 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5) publiziert.

Am 31. März 2021 hat der Bundesrat die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das SECO hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 31. März 2021 um 18.00 Uhr in Kraft.

 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei erfüllten Voraussetzungen unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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