Die eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Geldwäschereiverordnung-FINMA an, um den jüngsten Revisionen des Geldwäschereigesetzes und der bundesrätlichen Geldwäschereiverordnung Rechnung zu tragen. Sie führt dazu eine Anhörung bis am 10. Mai 2022 durch.
Das Parlament hat das Geldwäschereigesetz und der Bundesrat seine Geldwäschereiverordnung punktuell angepasst. Die Änderungen machen Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA nötig. Die FINMA führt nun eine Anhörung zu dieser Teilrevision bis am 10. Mai 2022 durch.
Aufgrund der detaillierten Bestimmungen im revidierten Geldwäschereigesetz wird auf eine Konkretisierung der Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person auf Stufe der Geldwäschereiverordnung-FINMA verzichtet. Hingegen konkretisiert die FINMA in ihrer Verordnung die Pflicht der Finanzintermediäre, die Aktualisierung der Kundendaten in einer internen Weisung zu regeln. Weiter hebt die FINMA diejenigen Ausführungsbestimmungen zum Meldewesen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA auf, die in die bundesrätliche Geldwäschereiverordnung übernommen wurden.
Ausserdem muss die Handhabung des per Anfang 2021 eingeführten Schwellenwerts für Geschäfte mit virtuellen Währungen präzisiert werden. Angesichts der Risiken und der Missbrauchsfälle in der jüngsten Vergangenheit hält die Geldwäschereiverordnung-FINMA nun fest, dass der Schwellenwert von 1000 Franken für miteinander verbundene Transaktionen innerhalb von dreissig Tagen (und nicht pro Tag) massgebend ist.
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