Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82) publiziert.
Mit Beschluss vom 18. Juli 2022 hat das zuständige UN-Sanktionskomitee die Liste der sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das SECO hat daher am 19. Juli 2022 die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Änderung auf seiner
Internetseite publiziert.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und, falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.