Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat in einem Enforcementverfahren festgestellt, dass die Dohrnii Stiftung und ihr Gründer und ehemaliger Geschäftsführer mehrere bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeiten im Krypto-Bereich ausgeübt haben, ohne über eine entsprechende Bewilligung der FINMA zu verfügen. Die Stiftung wird derzeit von der zuständigen Konkursbehörde liquidiert.
Die FINMA hat ein im Mai 2022 eröffnetes Enforcementverfahren gegen die Dohrnii Stiftung und deren Gründer und ehemaligen Geschäftsführer (=Stiftungsgründer) abgeschlossen. Sie setzte dabei eine Untersuchungsbeauftragte ein, die vor Ort den Sachverhalt abklärte. Die Dohrnii Stiftung und deren Stiftungsgründer lancierten im Frühjahr 2021 ein Initial Coin Offering (ICO) für einen zuvor neu geschaffenen Token, den DHN Token. Dieser sollte über die Dohrnii-Webseite Zugang zu einer Lernplattform sowie zu einem Marktplatz ermöglichen, auf dem Nutzerinnen und Nutzer mit diesem Token Krypto-Dienstleistungen und Produkte von anderen Nutzern hätten kaufen können. Die FINMA stellte fest, dass die Dohrnii-Plattform nie operativ und der DHN Token nie in der beschriebenen Form einsetzbar war. Hingegen war der Token von Anfang an auf der Blockchain übertragbar.
Das Verfahren der FINMA hat ergeben, dass die Stiftung im Rahmen des ICO an rund 500 Privatpersonen solche DHN Token verkauft hat. Dabei nahm sie einen Betrag von rund 3 Millionen Euro ein. Der Stiftungsgründer verkaufte auch als Privatperson und auf eigene Rechnung DHN Token an rund 60 Personen im Umfang von rund 3,2 Millionen Franken. Des Weiteren nahm er ab dem Jahr 2019 von über 20 Investorinnen und Investoren Gelder im Umfang von rund 1,5 Millionen Franken entgegen, die im Krypto-Bereich angelegt und inkl. Rendite zurückgezahlt werden sollten.
Mehrere bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt
Entsprechend ihrer Wegleitung zu ICOs stuft die FINMA den DHN Token als hybriden Token ein, da er Merkmale von allen drei möglichen Token-Kategorien aufweist: Nutzungstoken, Anlagetoken und Zahlungstoken. Der DHN Token war als Nutzungstoken geplant, aber nie als solcher einsetzbar. Als pre-functional-Token diente er vorab als Investitionsobjekt, weshalb ihn die FINMA als Anlagetoken und den DHN Token folglich als Effekte qualifiziert. Und schliesslich sollten die DHN Token auch als Zahlungsmittel auf der Dohrnii-Plattform verwendet werden können und wiesen somit Merkmale von Zahlungstoken auf.
Die FINMA stellte fest, dass die Dohrnii Stiftung gemeinsam mit ihrem Gründer als Gruppe agierte und beim Verkauf der DHN Token unerlaubt als Wertpapierhaus tätig war (Verkauf von Effekten). Die Dohrnii Stiftung gab zudem einen Token heraus, der als Zahlungsmittel auf der Dohrnii-Plattform verwendet werden sollte (Zahlungstoken). Damit war die Stiftung unerlaubt als Finanzintermediärin tätig. Der Stiftungsgründer hat als Privatperson unerlaubt Publikumseinlagen entgegengenommen. Er hat sich zudem während der Untersuchung nicht an die Unterlassungsanweisung gehalten, sondern seine Aktivitäten weitergeführt. Sowohl die Dohrnii Stiftung als auch ihr Gründer kamen schliesslich neben ihren unerlaubten Tätigkeiten ihrer Auskunftspflicht gegenüber der FINMA während der Untersuchung teilweise nicht nach. Die Dohrnii Stiftung und der Stiftungsgründer haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt.
Publikation für die Dauer von fünf Jahren
Über die Dohrnii Stiftung hat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug infolge Überschuldung bereits Mitte März 2023 den Konkurs eröffnet. Die Stiftung befindet sich in Auflösung. Infolgedessen sind für die FINMA keine Massnahmen mehr zu ergreifen. Der FINMA bleibt daher nur noch, die Aufsichtsrechtsverletzung formell festzustellen. Gegenüber dem Stiftungsgründer spricht die FINMA eine Unterlassungsanweisung aus. Diese bleibt für die Dauer von fünf Jahren auf ihrer Webseite veröffentlicht. Der Entscheid der FINMA ist nicht rechtskräftig und kann von den Parteien beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.