Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen sich bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bis Ende Juni 2024 nachdokumentieren. Die FINMA legt die notwendigen Schritte für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Nachdokumentationsverfahren in einer Aufsichtsmitteilung dar.
Die FINMA veröffentlicht eine Aufsichtsmitteilung, um die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf die Frist für die Einreichung der obligatorischen Nachdokumentation bis spätestens am 30. Juni 2024 aufmerksam zu machen. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die sich bis dahin nachdokumentieren, können bis zum Entscheid der FINMA über die Erfüllung der Registrationsvoraussetzungen weiterhin als Versicherungsvermittlerin oder Versicherungsvermittler tätig sein. Die Nichteinreichung des Nachdokumentationsgesuches führt zur Löschung aus dem Register.
Zudem zeigt die FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung auf, welche Schritte die registrierten ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler für die Einreichung des Nachdokumentationsgesuches unternehmen müssen. Zusätzlich informiert die FINMA über die aktuellen Zahlen der bereits eingegangenen und von der FINMA genehmigten Nachdokumentationsgesuche.
Am 1. Januar 2024 traten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz und die revidierte Aufsichtsverordnung in Kraft. Damit wurden zum besseren Schutz der Kundinnen und Kunden die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung erhöht.