Mit dem neuen Rundschreiben zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG legt die FINMA ihre Aufsichtspraxis zu zentralen Auslegungsfragen dar. Damit schafft sie Transparenz und Rechtssicherheit sowie ein vergleichbares Anlegerschutzniveau unter den Beaufsichtigten. Das Rundschreiben tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.
Das Rundschreiben zu den Verhaltenspflichten nach FIDLEG informiert über die Aufsichtspraxis wie Kundinnen und Kunden aufzuklären sind, damit sie ihre Anlageentscheide in Kenntnis der Sachlage treffen können. So sollen die Kundinnen und Kunden beispielsweise über die Art der Finanzdienstleistung, die damit verbundenen Risiken und über die Entschädigungen von Dritten informiert werden. Zudem wird auf den Umgang mit Interessenkonflikten beim Einsatz von bankeigenen Finanzinstrumenten eingegangen.
Das Rundschreiben wurde in der Anhörung intensiv diskutiert. Konsumentenschutzorganisationen, ein Teil der Anwaltskanzleien, Aufsichtsorganisationen, Universitäten und weitere interessierte Kreise begrüssten das Rundschreiben zur Klärung von Praxisfragen und zur Präzisierung der Verhaltenspflichten nach FIDLEG ausdrücklich. Banken, Branchenverbände und weitere branchennahe Organisationen und Unternehmen verlangten allgemein, auf ein Rundschreiben zu verzichten. Die FINMA hält am Rundschreiben fest. Verschiedene Punkte aus der Anhörung hat sie aufgenommen und im Rundschreiben umgesetzt.
Das Rundschreiben tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.