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2025

Fintech Start-up SWISS4.0 SA in Liquidation

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 4. März 2025 den Konkurs über das Fintech Start-up SWISS4.0 SA eröffnet. Diese Massnahme wurde notwendig, da die begründete Besorgnis der Überschuldung sowie ernsthafter Liquiditätsprobleme beim Institut besteht. Die FINMA hat eine Konkursliquidatorin eingesetzt.

Die FINMA hat das Fintech-Institut eng beaufsichtigt und frühzeitig Massnahmen verlangt, um die finanzielle Situation des Start-ups zu verbessern. Die SWISS4.0 SA und ihre Organe waren nicht in der Lage, adäquate Massnahmen innert angemessener Frist erfolgreich umzusetzen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht eröffnete am 4. März 2025 den Konkurs über das Fintech-Institut, dies aufgrund der begründeten Besorgnis der Überschuldung sowie ernsthafter Liquiditätsprobleme. Die FINMA hat die Valfor Avocats Sàrl als Konkursliquidatorin eingesetzt. Bei SWISS4.0 SA handelt es sich um ein sogenanntes Micro-Start-up mit rund 250 Kundinnen und Kunden.

Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Fintech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b Bankengesetz) wurden vom Gesetzgeber absichtlich tief gehalten, so dass neue Geschäftsmodelle mit tieferer Zugangshürde umgesetzt werden können. Entsprechend erhöht ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich im laufenden Betrieb zeigt, dass ein Geschäftsmodell nicht erfolgreich betrieben werden kann.

Kundengelder sind im Konkurs eines Fintech-Instituts weder privilegiert noch durch eine Einlagensicherung geschützt. Institute mit Fintech-Bewilligung sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden explizit über diesen Umstand zu informieren. Die FINMA setzt sich innerhalb des Regulierungsprojekts zur Anpassung des Finanzmarktrechts im Hinblick auf innovative Geschäftsmodelle der Finanzinstitute dafür ein, dass die Kundengelder in Zukunft bei Ausfall des Instituts einen angemessenen Schutz geniessen.

Die Fintech-Bewilligung erlaubt, Publikumseinlagen in der Höhe von maximal hundert Millionen Schweizer Franken oder kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen. Dabei dürfen die Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder angelegt noch verzinst werden.

Kontakt

Patrizia Bickel, Mediensprecherin
Tel. +41 (0)31 327 93 19
patrizia.bickel@finma.ch

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Zuletzt geändert: 04.03.2025 Grösse: 0.13  MB
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