Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA publiziert das neue Rundschreiben 2025/4 "Konsolidierte Aufsicht von Finanzgruppen nach BankG und FINIG". Sie hält darin ihre Aufsichtspraxis zu Umfang und Inhalt der konsolidierten Aufsicht fest. Zum neuen Rundschreiben führte die FINMA eine öffentliche Anhörung durch, in der das Vorhaben auf breite Akzeptanz stiess.
Mit dem neuen Rundschreiben schafft die FINMA mehr Klarheit bei Auslegungsfragen zum Umfang und Inhalt der konsolidierten Aufsicht bei Finanzgruppen nach Banken- und Finanzinstitutsgesetz. Diese soll primär sicherstellen, dass sämtliche von einer Finanzgruppe eingegangenen Risiken von der Aufsicht erfasst werden. Die FINMA verfügt diesbezüglich über eine langjährige, gefestigte Aufsichtspraxis. Die Kommunikation dieser Aufsichtspraxis an betroffene Institute erfolgte bisher im Rahmen von Einzelfallentscheiden. Das Rundschreiben legt diese Praxis dar. Zum neuen Rundschreiben führte die FINMA eine öffentliche Anhörung durch. Das Vorhaben stiess auf eine breite Akzeptanz.
Das Rundschreiben führt die Voraussetzungen des Einbezugs der Gruppengesellschaften in die konsolidierte Aufsicht (regulatorischer Konsolidierungskreis) aus. Massgebend sind die Tätigkeit des Unternehmens im Finanzbereich und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit, einer rechtlichen Beistandspflicht oder eines faktischen Beistandszwangs (Art. 3c Abs. 1 BankG). Die Tätigkeit im Finanzbereich umfasst dabei generell die Erbringung und Vermittlung von Finanzdienstleistungen und beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einem Bewilligungs- oder Registrierungserfordernis unter den Schweizerischen Finanzmarktgesetzen unterliegen. Der Einbezug in den regulatorischen Konsolidierungskreis erfolgt unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, so werden beispielsweise auch Zweckgesellschaften, wie Special Purpose Vehicles, einbezogen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die konkreten Auswirkungen der konsolidierten Aufsicht basieren auf den Vor-gaben der Bankenverordnung (Art. 24 BankV). Die im Rundschreiben aufgeführten Anforderungen lassen sich nach quantitativen sowie qualitativen Aspekten gruppieren – unter letztere fallen beispielsweise Elemente der Corporate Governance auf Gruppenstufe.
Das Rundschreiben tritt per 1. Juli 2025 in Kraft.