Die FINMA überwacht nur Institute, denen sie eine Bewilligung für eine Tätigkeit im Finanzmarkt erteilt hat. Bei Banken, Wertpapierhäusern, Versicherungen und anderen Finanzdienstleistern übt sie ihre Aufsicht prudenziell aus: Diese Institute müssen stets über genügend hohe Kapitalpolster verfügen, liquide sein und ihre Risiken im Griff haben. Zudem haben sie dafür zu sorgen, dass die leitenden Kader den hohen fachlichen und persönlichen Anforderungen der FINMA genügen. Die FINMA überwacht diese Erfordernisse regelmässig und umfassend und nimmt zugleich einen vorausschauenden Blickwinkel ein. Um in der prudenziellen Aufsicht die richtigen Prioritäten zu setzen, verfolgt sie einen risikoorientierten Ansatz.
Die FINMA beaufsichtigt dort am intensivsten, wo das Risiko am grössten ist. Zu diesem Zweck teilt sie Banken, Wertpapierhäuser, Versicherungen, kollektive Kapitalanlagen und Selbstregulierungsorganisationen (SRO) entsprechend ihrer Grösse, Komplexität und Risikostruktur in sechs Aufsichtskategorien ein.
Kategorie 1 umfasst grosse, komplexe und vernetzte Unternehmen, die riskante Geschäfte tätigen, so dass sie unter Umständen die Stabilität des Finanzsystems gefährden können. Kleinere Finanzdienstleister mit tiefem Risiko werden weniger intensiv überwacht. Kategorie 6 umfasst Marktteilnehmer, die von der FINMA zwar bewilligt sind, aber nicht prudenziell beaufsichtigt werden.
Die FINMA verfügt zusätzlich über ein Ratingsystem, mit dem sie alle die durch sie Beaufsichtigten regelmässig bewertet. Die FINMA-Ratings werden nicht öffentlich gemacht. Fallen die Ratingwerte in den negativen Bereich, so verstärkt die FINMA die Aufsicht über die entsprechenden Unternehmen.
Auch Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees werden prudenziell überwacht. Die laufende Aufsicht über die Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees wird jedoch nicht durch die FINMA, sondern durch von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganisationen (AO) wahrgenommen.
Die AO verfügen über verschiedene Aufsichtsinstrumente. Sie können insbesondere von ihren Mitgliedern bei Missständen Nachbesserungen innerhalb einer Frist verlangen. Wird die Frist von den Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwaltern oder Trustees nicht eingehalten, so muss die AO die FINMA unverzüglich darüber informieren. Für die fallbezogene Aufsicht über Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees sowie die Durchsetzung des Finanzmarktrechts ist die FINMA und nicht die AO zuständig.
Die FINMA nimmt viele Aufsichtshandlungen selbst vor. Daneben spielen im Prüfwesen private Prüfgesellschaften eine wichtige Rolle. Nach Vorgabe der FINMA überprüfen diese regelmässig, ob aufsichtsrechtliche Vorschriften eingehalten sind. Prüfgesellschaften fungieren damit als eine Art verlängerter Arm der FINMA. Die Prüfgesellschaften erstellen zuhanden der FINMA jährlich eine Risikoanalyse bei allen prudenziell überwachten Instituten. Jede aufsichtsrechtliche Prüfung mündet in einen Prüfbericht, den die Prüfgesellschaften der FINMA übermitteln. Für fallbezogene Prüfungen kann die FINMA weitere Beauftragte hinzuziehen, zum Beispiel wenn spezialisiertes Expertenwissen oder eine unabhängige Drittmeinung nötig sind.
Die prudenzielle Überwachung ist die umfassendste Form von Aufsicht durch die FINMA. Daneben überwacht die FINMA eine Reihe von Finanzmarktteilnehmern nicht prudenziell, d.h. nur in Teilbereichen oder gar nicht:
Die Registrierungsstelle für das Beraterregister und die Prüfstellen für Prospekte werden von der FINMA zugelassen. Sie müssen der FINMA jährlich einen Tätigkeitsbericht einreichen, werden jedoch von der FINMA nicht laufend überwacht.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ohne Bindung an ein Versicherungsunternehmen müssen sich bei der FINMA registrieren. Sie werden jedoch von der FINMA nicht laufend überwacht.
Die Intensität der Überwachung hängt also, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, von der Bewilligungsform und zugleich von der Risikobeurteilung der FINMA ab.
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