Gemäss Rz 20 des Rundschreibens 2017/6 publiziert die FINMA eine Liste derjenigen Behörden, bei denen die Beaufsichtigten davon ausgehen dürfen, dass sie die Voraussetzungen der Vertraulichkeit und Spezialität erfüllen, solange keine gegenteiligen Hinweise vorliegen.
Es handelt sich dabei um Finanzmarktaufsichtsbehörden:
an welche die FINMA in der Vergangenheit bereits Amtshilfe geleistet hat;
hinsichtlich welchen gerichtlich festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen der Spezialität und Vertraulichkeit grundsätzlich erfüllen bzw. diese Voraussetzungen im Entscheidzeitpunkt und bezogen auf den damaligen konkreten Anwendungsfall erfüllt haben; oder
mit welchen die FINMA eine für die Amtshilfe hinreichende bilaterale Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat.
Ziel von Art. 42c FINMAG ist der effiziente, direkte Informationsaustausch zwischen Beaufsichtigten und ausländischen Behörden/Stellen. Entsprechend macht die FINMA von der Möglichkeit der Anordnung eines Amtshilfevorbehalts nur zurückhaltend Gebrauch (in den Jahren 2017-2022 brachte sie lediglich 15 Mal einen Amtshilfevorbehalt an).