Aufsicht über Institute mit Fintech-Bewilligung

Institute mit einer Fintech-Bewilligung (Personen nach Art. 1b BankG) unterstehen der Aufsicht durch die FINMA. Die Aufsicht erfolgt risikoorientiert und prinzipienbasiert.

Die FINMA trägt im Rahmen der Aufsicht über Institute mit Fintech-Bewilligung dem Umstand Rechnung, dass die Einlagen nicht der Einlagensicherung gemäss BankG unterliegen. Die gesetzlichen Grundlagen der Überwachung finden sich bezüglich die Institute mit Fintech-Bewilligung im Bankengesetz (BankG), der Bankenverordnung (BankV) sowie weitere Einzelheiten in den entsprechenden FINMA-Rundschreiben

 

Informationen zu den spezifischen Anforderungen an das Prüfwesen betreffend Institute mit einer Fintech-Bewilligung finden Sie hier

Meldepflichten

Jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sind der FINMA zu melden. Bei Änderungen von wesentlicher Bedeutung ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen – Art. 8a Abs. 1 BankV

Kopie – Das Formular steht auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung.

Zuletzt geändert: 16.09.2022 Grösse: 0.01  MB
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Änderungen von wesentlicher Bedeutung, mit vorgängiger Bewilligung der FINMA - Art. 8a Abs. 2 BankV

- Kopie – Das Formular steht auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zur Verfügung.

Zuletzt geändert: 16.09.2022 Grösse: 0.01  MB
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