Erleichterungen für Rückversicherer

Mit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Januar 2024 können Rückversicherer (RV) der Aufsichtskategorien 4 und 5 bei Erfüllung von gewissen Voraussetzungen von Erleichterungen profitieren.

Die Erleichterungen für RV der Aufsichtskategorien 4 und 5 und die dafür zu erfüllenden Bedingungen sind auf dieser Seite beschrieben. Die Erleichterungen für Erstversicherer der entsprechenden Aufsichtskategorien finden sich hier.

Voraussetzungen für Rückversicherer, um von Erleichterungen zu profitieren

Damit RV von Erleichterungen profitieren können, müssen die Voraussetzungen nach Art. 1d AVO erfüllt sein:

  • Interessierte RV müssen die Prinzipien zur Unternehmensführung und die regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten.

  • Es gilt, dass keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder Verfahren gegen das Versicherungsunternehmen laufen dürfen. Bei einer Run-off-Gesellschaft muss ein genehmigter Abwicklungsplan vorliegen.

Erleichterungen für Rückversicherer

Es besteht die Möglichkeit, auf detaillierte Angaben im Bericht zum Swiss Solvency Test (SST) zur Entwicklung des risikotragenden Kapitals (RTK), des Zielkapitals (ZK) und der Auswirkungen von Szenarien während maximal drei Jahren in Folge zu verzichten, solange die aktuelle Risikosituation des Unternehmens jederzeit hinreichend nachvollziehbar ist.

Es fallen folgende regelmässige Erhebungen der FINMA weg:

  • Corporate Governance Assessment

  • Internes Kontrollsystem (IKS) Self Assessment

  • Fragen zu operationellen Risiken

Der Umfang der Berichterstattung wird reduziert.

  • Public Disclosure: inhaltliche Reduktion wird gemäss revidiertem FINMA-Rundschreiben 16/2 "Offenlegung – Versicherer (Public Disclosure)" sein.

  • Prüfwesen: punktuelle Reduktion bei Frequenz oder Umfang, abhängig von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den einzelnen Prüfgebieten.

Durch Rückversicherer jährlich der FINMA einzureichen

RV müssen der FINMA jährlich die Bestätigung der Einhaltung von Corporate-Governance-Prinzipien und der Grundsätze des Risikomanagements einreichen. Dies geschieht zwingend mit dem vorgegebenen Formular in der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bis jeweils spätestens Ende April, welches Sie unter Eingaben finden.

 

Fragen können Sie über die E-Mail-Adresse kvr-erv@finma.ch an die FINMA richten.  

 


​Ergänzende Informationen, insbesondere zum Kleinversicherersymposium, finden Sie im Dossier Kleinversicherer.

Dossier Kleinversicherer

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