Die Aufsichtsmitteilung 05/2024 erläutert die Erwartungen der FINMA an die Versicherungsunternehmen hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern. Diese Erwartungen unterscheiden sich nach gebundener bzw. ungebundener Vermittlungstätigkeit.
Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden rechtlich demjenigen bzw. denjenigen Versicherungsunternehmen zugeordnet, für welches bzw. welche sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Diesen Versicherungsunternehmen obliegt die direkte Kontrollpflicht, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen nach dem VAG eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere der gute Ruf und die Gewähr für die Erfüllung der Pflichten, etwa im Bereich der Kundeninformation (Art. 45 VAG).
In der Aufsichtsmitteilung 05/2024 führt die FINMA die Prüfpunkte aus, deren Einhaltung vor und während der Zusammenarbeit mit gebundenen Vermittlerinnen und Vermittlern sicherzustellen ist.
Versicherungsunternehmen dürfen nicht mit ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die nicht über die notwendige Registrierung verfügen (Art. 44 Abs. 2 VAG). Dies betrifft sowohl juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen als auch sämtliche natürlichen Personen, welche die Vermittlertätigkeit selbständig oder unselbständig ausüben, aber auch Vermittlerinnen und Vermittler, zu welchen das Versicherungsunternehmen in keinem direkten Vertragsverhältnis steht, sondern die entsprechende Beziehung lediglich indirekt über eine Kette von ungebundenen Vermittlerinnen und Vermittlern besteht (sogenannte Untervermittlung).
Das Versicherungsunternehmen hat zudem die allgemeine Pflicht, bei Hinweisen auf Missbrauch Massnahmen zu ergreifen, insbesondere etwa, wenn das Versicherungsunternehmen Kenntnis von sich wiederholenden Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten hat.
Hierzu müssen relevante Indikatoren (z.B. Storno- und Beschwerdeverhalten der betroffenen Versicherten) erhoben werden, welche auf eine systematische Fehlberatung seitens einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin oder eines ungebundenen Versicherungsvermittlers hinweisen könnten.
Weiter muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die operationellen Risiken, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben, angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden (Art. 22 Abs. 1 VAG). Dies betrifft insbesondere auch den Austausch und Zugriff auf Daten der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer.
Die FINMA überprüft die Einhaltung der Aufsichtspflichten durch die Versicherungsunternehmen unter anderem im Rahmen der jährlichen Berichterstattung und ergreift bei Bedarf Massnahmen.