Untenstehend finden Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eine Auflistung verschiedener Pflichten, geordnet nach Themenbereichen.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben verschiedene Informationspflichten gegenüber den Kundinnen und Kunden. Diese Informationen sind ihnen in verständlicher Form vor Vertragsabschluss zu übergeben (Art. 45 VAG).
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler informieren die Kundinnen und Kunden über alle Arten von Entschädigungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung von Versicherungsunternehmen oder Dritten erhalten (Art. 45b VAG).
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen über die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen (Art. 43 Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 190 AVO).
Für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ist die abgeschlossene Ausbildung eine Voraussetzung für die Eintragung in das FINMA-Register. Am 1. Januar 2024 bereits registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Anforderungen an die Weiterbildung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regulierung oder spätestens zwei Jahre nach Anerkennung des Mindeststandards durch die FINMA erfüllen (Art. 216c Abs. 7 AVO). Weitere Informationen zur zukünftigen Ausgestaltung der Aus- und Weiterbildung finden Sie auf der Homepage des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft (VBV) .
Dies betrifft natürliche Personen.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 AVO). Das Gewährserfordernis muss dauernd eingehalten werden und setzt sich einerseits aus der fachlichen Eignung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Aus- und Weiterbildung) und andererseits aus der Integrität (Properness) zusammen.
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen (Art. 184 Abs. 1 resp. Anhang 6 i.V.m Art. 185 Abs. 1 AVO). Relevante Änderungen sind der FINMA unverzüglich über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) zu melden.
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Für die Beratung in der qualifizierten Lebensversicherung gelten spezifische Pflichten (s. Art. 39h, 39j – 39k VAG).
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler dürfen nicht gleichzeitig gebunden und ungebunden tätig sein (Art. 44 Abs. 1 Bst. b VAG). Sie dürfen zudem keine Tätigkeit für Versicherungsunternehmen ausüben, welche nicht über die nach diesem Gesetz notwendige Bewilligung verfügen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a VAG).
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Die FINMA erhebt von den beaufsichtigten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler jährlich eine Aufsichtsabgabe (Art. 15 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Die jährliche Aufsichtsabgabe beläuft sich für natürliche Personen auf CHF 475. Die Rechnungstellung für die Aufsichtsabgabe 2024 erfolgt im dritten Quartal 2024.
Dies betrifft natürliche Personen.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden jährlich aufgefordert, der FINMA die für die Aufsicht notwendigen Kennzahlen und Informationen zu ihrer Tätigkeit bekannt zu geben (Art. 190b AVO).
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit Interessenskonflikte im Rahmen der Vermittlertätigkeit vermieden oder die Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Interessenkonflikte ausgeschlossen werden (Art. 45a Abs. 1 VAG i.V.m. Art. 182c AVO). Können solche nicht ausgeschlossen werden, sind diese ihnen vor Vertragsabschluss offenzulegen (Art. 45a Abs. 2 VAG).
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Alle Mitarbeitenden, welche einer Versicherungsvermittlungstätigkeit nach Art. 40 VAG nachgehen, haben sich im FINMA-Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einzutragen. Mitarbeitende, die als Versicherungsvermittler tätig, aber nicht registriert sind, sind unerlaubt tätig (Art. 41 Abs. 1 VAG e.c.).
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler haben durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicherzustellen (Art. 188 Abs. 1 AVO).
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen für die Registrierung eine Berufshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten) für die Gesellschaft und die vermittelnden Angestellten abgeschlossen haben (Art. 41 Abs. 2 Bst. d VAG i.V.m. 189 AVO). Bei einem Wechsel der Versicherung oder einer Deckungsänderung muss die FINMA unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden (Art. 185 Abs. 1 und 2 AVO), und es muss ein Deckungsnachweis eingereicht werden.
Dies betrifft juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA Vorkommnisse, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Art. 29 Abs. 2 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, FINMAG, SR 956.1), unverzüglich melden. Verwenden Sie hierfür die E-Mail-Anschrift vermittler@finma.ch.
Für die Meldung von Cyber-Vorfällen gilt basierend auf Art. 29 Abs. 2 FIMAG ein besonderes Vorgehen: Cyber-Attacken mit wesentlicher Bedeutung müssen der FINMA gemäss der Aufsichtsmitteilung 05/2020 in Kombination mit der Aufsichtsmitteilung 03/2024 innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung über folgende E-Mail-Anschrift mitgeteilt werden: vermittler.cyber@finma.ch (sogenannte Vorinformation an FINMA). Die eigentliche Meldung hat innerhalb von 72 Stunden über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA (EHP) zu erfolgen.
Dies betrifft sowohl natürliche Personen wie auch juristische Person, Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.