Zusammenarbeit im Inland

Das Finanzmarktaufsichtsgesetz regelt die Zusammenarbeit und Koordination der FINMA mit inländischen Behörden. Berührungspunkte bestehen insbesondere mit den Strafbehörden von Bund und Kantonen, aber auch mit anderen inländischen Behörden.
Die Kompetenzen der FINMA sind auf die Finanzmarktaufsicht und damit auf verwaltungsrechtliches Handeln beschränkt. Die FINMA ist keine Strafbehörde; die Strafkompetenz obliegt allein den Strafbehörden von Bund und Kantonen. Dennoch gibt es Berührungspunkte, die eine Zusammenarbeit der Behörden und die Koordination der Aufsichts- bzw. Strafverfahren bedingen.

Zusammenarbeit mit Strafbehörden

Die FINMA arbeitet typischerweise mit folgenden Strafbehörden zusammen:

  • Bundesanwaltschaft (zuständig für die Verfolgung von Insiderdelikten und Kursmanipulationen)
  • Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) (zuständig für die Verfolgung von Straftatbeständen nach Finanzmarktaufsichtsgesetz und den Finanzmarktgesetzen )
  • Kantonale Strafbehörden (Verfolgung von allgemeinen Straftaten wie Veruntreuung, Betrug, Urkundendelikte nach Strafgesetzbuch)

Die FINMA ist verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von Verletzungen relevanter Strafbestimmungen erhält. Soweit erforderlich koordiniert sie ihre Abklärungen und Verfahren mit den Untersuchungsschritten der Strafverfolger und tauscht mit diesen die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Informationen aus. Dies umfasst zum Beispiel das Übermitteln von Akten, das Erteilen von Auskünften und die Herausgabe von Beweismitteln. Sie kann die Zusammenarbeit im Einzelfall verweigern, beispielsweise wenn sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht nicht vereinbar ist. Für weitere Informationen verweisen wir auf die Leitlinien der FINMA zur Rechtshilfe gegenüber inländischen Strafbehörden.


Weitere Behörden

Neben den Strafbehörden arbeitet die FINMA auch mit weiteren inländischen Behörden zusammen. Die wichtigsten sind:

  • Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
  • Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
  • Schweizerische Nationalbank (SNB)
  • Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB)
  • Übernahmekommission (UEK)
  • Bundesamt für Gesundheit (BAG)

Die Zusammenarbeit und der Austausch richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, der Finanzmarktgesetze und weiteren behördenspezifischen Gesetzen.

Backgroundimage