Massnahmen gegen Bewilligungsträger, deren Eignerinnen und Eigner, Organe und Angestellte

Die Finanzmarktgesetze sehen eine Vielzahl möglicher Massnahmen gegen Bewilligungsträger und andere für die Aufsichtsrechtsverletzung verantwortliche Personen vor. Die Massnahmen verfolgen das Ziel, die Stabilität und die Integrität des Finanzmarktes zu wahren und insbesondere die Anlegerinnen und Anleger zu schützen. Wenn nötig, setzt die FINMA das Aufsichtsrecht mit verwaltungsrechtlichen Zwangsmitteln durch.

Der FINMA stehen verschiedene verwaltungsrechtliche Sanktionen zur Verfügung, primär die in Art. 29 ff. FINMAG verankerten Enforcementinstrumente. Das Spektrum der Massnahmen reicht dabei von der Feststellungsverfügung über spezifische Anordnungen nach Art. 31 FINMAG zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes bis zum Bewilligungsentzug. Ein Bewilligungsentzug kann zur Liquidation und bei Überschuldung zur Konkurseröffnung führen. Weiter kann die FINMA die Einziehung unrechtmässig erzielter Gewinne oder vermiedener Verluste sowie die Veröffentlichung der Endverfügung anordnen.

Leitlinien zum Enforcement

Zuletzt geändert: 25.09.2014 Grösse: 0.23  MB
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Massnahmen gegen Organe, Eignerinnen und Eigner und Mitarbeitende

Vielfach stellt sich bei aufsichtsrechtlichen Verstössen die Frage, ob die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen noch Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Bei individuellem Fehlverhalten kann sich als Massnahme neben einer Feststellungsverfügung (Rüge) ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot, eine Einziehung oder die Veröffentlichung der Endverfügung aufdrängen. Bei Aktionärinnen und Aktionären und Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung sieht Art. 23ter BankG überdies die Möglichkeit einer Stimmrechtssuspendierung vor.

Vorsorgliche Massnahmen

Bei unmittelbar drohender Gefahr für Anlegerinnen und Anleger, Gläubigerinnen und Gläubiger und Versicherte sowie für den Finanzmarkt kann die FINMA während des Enforcementverfahrens vorsorgliche Massnahmen anordnen. Insbesondere kann sie eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen, der den relevanten Sachverhalt abklärt.

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