Rechtsgrundlagen für die Stabilisierung und Abwicklung von Banken

Die finanzmarktrechtlichen Grundlagen für Banken mit Bezug zu Stabilisierung und Abwicklung finden sich primär im Bankengesetz und in den sich darauf stützenden Verordnungen.

Banken nehmen wichtige volkswirtschaftliche Funktionen wie die Fristentransformation und den Zahlungsverkehr wahr. Institute, welche in diesen Bereichen sehr grosse Anteile haben, gelten als systemrelevant. Das Bankengesetz und die sich darauf stützenden Verordnungen sehen spezifische Bestimmungen vor, um die Resilienz dieser Institute zu erhöhen und Anforderungen an die Krisenplanung zu stellen. Darüber hinaus weist das Gesetz der FINMA die ausschliessliche Zuständigkeit für die Einleitung von Schutzmassnahmen sowie von Sanierungs- und Konkursliquidationsverfahren zu.


Die Bestimmungen im Bankengesetz (BankG) zu systemrelevanten Banken (Art. 7 ff.), zu den Massnahmen bei Insolvenzgefahr (Art. 25 ff.) und zur Konkursliquidation insolventer Banken (Art. 33 ff.) regeln massgeblich die spezifischen Anforderungen und Massnahmen gegenüber systemrelevanten Banken für deren Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung sowie eine allfällige Sanierung oder Konkursliquidation einer Bank. 


Die Bankenverordnung (BankV) präzisiert dazu notwendige Ausführungsbestimmungen. Die Verordnung regelt namentlich die Notfallplanung, die Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung sowie die Verbesserung der Sanier- und Liquidierbarkeit (Abwickelbarkeit bzw. "Resolvability") für systemrelevante Banken (Art. 60 ff.). 


In der Eigenmittelverordnung (ERV) sind zudem die Bestimmungen zu den zusätzlich verlustabsorbierenden Mitteln enthalten (Art. 18 ff.). Durch zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital können Verluste bei Insolvenzmassnahmen ausgeglichen werden. Damit wird wiederum die Wirksamkeit von Insolvenzmassnahmen gestärkt. 


Die Liquiditätsverordnung (LiqV) präzisiert die Liquiditätsanforderungen für systemrelevante Banken, und deckt deren besonderen Risiken ab ("Liquiditätspuffer", Art. 19 ff.). Die zusätzlichen Anforderungen müssen bspw. einer länger andauernden Stresssituation Rechnung tragen. Die FINMA kann zudem institutsspezifische Zusatzanforderungen festlegen, welche bspw. dem Bedarf an Liquidität innerhalb eines Tages oder dem Liquiditätsbedarf für eine Sanierung oder Liquidation Rechnung tragen.


Die Bankeninsolvenzverordnung-FINMA konkretisiert das bankengesetzliche Sanierungs- und Konkursverfahren in der Zuständigkeit der FINMA.  

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