Von der FINMA werden natürliche oder juristische Personen beaufsichtigt, die von ihr nach den Finanzmarktgesetzen (aufgelistet in Art. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung benötigen.
Zum Schutz der Integrität des Finanzmarktes ist es notwendig, Institute, welche ohne eine erforderliche Bewilligung agieren, umgehend vom Markt zu entfernen. Hierbei ist die FINMA bemüht, soweit möglich, die Interessen der Anlegerinnen und Anleger und Gläubigerinnen und Gläubiger zu berücksichtigen, bei denen es sich nicht selten auch um Geschädigte handelt.
Nach bundesgerichtlich bestätigter Praxis, ordnet die FINMA die Zwangsliquidation eines nicht bewilligten Instituts an. Bei Überschuldung oder Illiquidität des Instituts ordnet die FINMA eine Konkursliquidation an. Eine Sanierung eines nicht bewilligten Instituts kommt nicht in Betracht.
Seit dem 1. Januar 2023 ist die FINMA nicht mehr für die Insolvenz unbewilligter Institute zuständig (Art. 173b Abs. 2 SchKG). Bei Überschuldung oder Illiquidität des unbewilligten Instituts liegt die Zuständigkeit seither bei den ordentlichen Konkursgerichten. Die FINMA führt Konkursverfahren, die vor dem 1. Januar 2023 eröffnet worden waren, jedoch noch zu Ende.