Ja. Die FINMA prüft bei einer Beschwerde gegen eine schweizerische kollektive Kapitalanlage bzw. deren Vertreter, ob eine Verletzung der relevanten Gesetze oder Standesregeln vorliegt. Handelt es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, so ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und sie kann auch nur beschränkt prüfen, ob die ausländische kollektive Kapitalanlage ausländisches Recht verletzt hat.
Besteht der Verdacht, dass gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstossen wurde, leitet die FINMA Abklärungen ein. Bestätigt sich der Verdacht, treffen wir die notwendigen Massnahmen. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden, ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und kann entsprechend nur beschränkt Massnahmen ergreifen.
Nein. Wir dürfen Sie über unsere Einschätzung Ihrer Beschwerde und über die Massnahmen, welche die FINMA allenfalls trifft, nicht informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns dies bezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
In einzelne und zumeist privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Anlegerinnen oder Anlegern und einer kollektiven Kapitalanlage (Fonds) bzw. deren Anbieter kann sich die FINMA nicht einmischen. Zuständig sind die Zivilgerichte. Falls die kollektive Kapitalanlage von einem Finanzdienstleister vertrieben wurde, können Sie die entsprechende Ombudsstelle kontaktieren.