Sie haben ein Problem mit Ihrem Fonds (kollektive Kapitalanlage)

Als Privatpersonen finden Sie hier Antworten auf häufig gestellten Fragen und Informationen zum Umgang mit Problemen mit einem Anbieter einer schweizerischen kollektive Kapitalanlagen bzw. deren Vertretern. Die FINMA nimmt Ihre Angaben über mögliche Missstände entgegen und prüft sie. Wo konkrete Anhaltspunkten auf Verstösse gegen die Finanzmarktgesetze bestehen, nimmt die FINMA weitere Abklärungen vor und ordnet wenn nötig Massnahmen gegen den beaufsichtigten Anbieter an.

Können Sie sich an die FINMA wenden?

Ja. Die FINMA prüft bei einer Beschwerde gegen eine schweizerische kollektive Kapitalanlage bzw. deren Vertreter, ob eine Verletzung der relevanten Gesetze oder Standesregeln vorliegt. Handelt es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, so ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und sie kann auch nur beschränkt prüfen, ob die ausländische kollektive Kapitalanlage ausländisches Recht verletzt hat.

Was tut die FINMA?

Besteht der Verdacht, dass gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstossen wurde, leitet die FINMA Abklärungen ein. Bestätigt sich der Verdacht, treffen wir die notwendigen Massnahmen. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden, ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und kann entsprechend nur beschränkt Massnahmen ergreifen.

Erfahre ich, wie die FINMA meine Beschwerde einschätzt und ob die FINMA eingreift?

Nein. Wir dürfen Sie über unsere Einschätzung Ihrer Beschwerde und über die Massnahmen, welche die FINMA allenfalls trifft, nicht informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns dies bezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Wer hilft mir bei Streitigkeiten?

In einzelne und zumeist privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Anlegerinnen oder Anlegern und einer kollektiven Kapitalanlage (Fonds) bzw. deren Anbieter kann sich die FINMA nicht einmischen. Zuständig sind die Zivilgerichte. Falls die kollektive Kapitalanlage von einem Finanzdienstleister vertrieben wurde, können Sie die entsprechende Ombudsstelle kontaktieren.

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