Viele Probleme lassen sich in einem Gespräch lösen. Jede Beschwerde sollte in einem ersten Schritt direkt an die Bank gerichtet werden.
Hat dieses Gespräch nicht den erhofften Erfolg gebracht, stehen Ihnen folgende Wege offen:
Wir klären ab, ob die Bank die Finanzmarktgesetze eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, treffen wir Massnahmen, damit die Bank sich in Zukunft korrekt verhält.
Ein Auskunftsrecht über die Beurteilung Ihrer eingereichten Beschwerde bei der FINMA besteht nicht. Wir können Sie deshalb nicht über unsere Einschätzung oder allfällig eingeleitete Massnahmen orientieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und eröffnet Ihnen auch keine Parteirechte. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschwerden können das Fehlverhalten von Banken aufzeigen. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Banken sicherzustellen, sind wir dankbar für Hinweise. Bestehen Verdachtsmomente, dass eine Bank ein Fehlverhalten mit System betreibt, werden wir aktiv.
Wenden Sie sich an den Bankenombudsman. Der Schweizerische Bankenombudsman ist eine neutrale und kostenlose Informations- und Vermittlungsstelle. Er befasst sich mit konkreten Beschwerden von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz. Für Probleme, die auf diesem Weg nicht lösbar sind, kann der Zivilrechtsweg (ordentliche Gerichte) beschritten werden.
Die FINMA kann nicht anstelle der Zivilgerichte über Ansprüche von einzelnen Kunden entscheiden. Der Grund liegt im gesetzlich definierten Auftrag der FINMA. Die FINMA muss ihre Aufgaben im Interesse der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden wahrnehmen und kann nicht die Interessen einzelner Privatpersonen vertreten.
Wenn die Bank Konkurs geht, so werden die Einlagen bis maximal 100‘000 Schweizer Franken pro Kundin und pro Kunde privilegiert behandelt. Das heisst, dass Ihnen die Bank die Einlagen bis zu diesem Betrag sofort auszahlen muss. Hat die Bank nicht genügend liquide Mittel, so kommt bei Schweizer Geschäftsstellen die Einlagensicherung zum Tragen (vgl. hierzu die Website von esisuisse). Die Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innerhalb von 20 Arbeitstagen zur Auszahlung zur Verfügung, nachdem sie dazu durch die FINMA aufgefordert wurde.
In der Schweiz werden die Einlagen von Bankkundinnen und -kunden durch das System der Einlagensicherung und durch die bevorzugte Behandlung im Konkursfall geschützt.
Im Unterschied zu Einlagen werden Depotwerte (Aktien, Fondsanteile oder andere Wertpapiere) in diesem Fall vollständig abgesondert und den Kunden herausgegeben. Diese Regelung gilt für alle Depotwerte wie auch für physisch bei der Bank lagernde Edelmetalle.