Haben Sie Fragen zu Zweitmarkt-Lebensversicherungen (Second-Hand-Policen)?

Bei der Investition in Second-Hand Policen ist Vorsicht geboten. In der Regel gibt es bei den Anbietern dieser Policen keine Solvenzkontrolle oder Aufsicht. Solche Investitionen sind daher mit Risiken behaftet: Bei der Gegenpartei bestehen Ausfallrisiken und es ist erfahrungsgemäss für Investoren schwierig, ihre Ansprüche bei den Anbietern rechtlich durchzusetzen.

Unter dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen versteht man einen Markt, in dem Versicherungsnehmer ihre Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungsverträgen während der Vertragslaufzeit übertragen und dafür entschädigt werden. Man spricht auch von sogenannten Second-Hand Policen.

Gibt es eine Bewilligungspflicht?

Bieten ausländische Versicherungsunternehmen solche Policen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz an, so benötigt das Unternehmen dafür je nach rechtlicher Ausgestaltung eine Bewilligung, z.B. als Versicherungsunternehmen oder bei Vermittlung eine Registrierung als Versicherungsvermittler. Es können jedoch oft Strukturen beobachtet werden, bei denen in der Schweiz keine Bewilligungspflicht und keine Aufsicht bestehen.

Wie geht der Handel vor sich?

Eine Investorin oder ein Investor übernimmt z.B. vertraglich die Ansprüche einer ursprünglichen versicherten Person. Für den in einem Vertrag geregelten Übergang des Rechts bezahlt die Investorin oder der Investor der ursprünglich versicherten Person einen Preis. Wie hoch dieser Preis ist, hängt jeweils von einem Gutachten ab, das die Lebenserwartung der ursprünglich versicherten Person schätzt. Neben dem Kaufpreis der Police beeinflusst das Gutachten auch den prognostizierten Anlageerfolg des Investments für die Investorin oder den Investor.

Wem gegenüber können Sie Ansprüche geltend machen? Wer ist Ihre Vertragspartnerin oder ihr Vertragspartner?

Oft ist der Handel mit Second-Hand-Policen so ausgestaltet, dass die Investorinnen oder Investoren keinen Vertrag mit dem ausländischen Versicherungsunternehmen haben, sondern mit einem dritten Unternehmen, das als Zwischenhändler oder Vermittler auftritt.

Die Investorinnen oder Investoren haben damit auch keinen direkten Anspruch gegenüber einem Versicherungsunternehmen, sondern gegenüber einem Zwischenhändler, der in der Regel weder im Ausland noch im Inland einer Aufsicht untersteht. Das bedeutet erhöhte Ausfallrisiken. Beim Abschluss von solchen Policen oder Verträgen ist daher immer zu prüfen, wer Ihre Vertragspartnerin oder ihr Vertragspartner ist und gegen wen, wo und zu welchen Kosten Sie Ansprüche geltend machen können.

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