Haben Sie Fragen zur Registrierungspflicht Ihrer Kundenberaterin oder Ihres Kundenberaters und zu den Aufgaben der Registrierungsstellen?

Als Privatpersonen finden Sie hier Antworten auf Fragen zur Registrierungspflicht Ihrer Kundenberaterin oder Ihres Kundenberaters sowie zu den Aufgaben der Registrierungsstellen.

Welche Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen sich ins Beraterregister eintragen lassen?

Kundenberaterinnen und Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz nicht der Finanzmarktaufsicht unterstehen, müssen in einem Beraterregister registriert sein. Finanzdienstleister können auch natürliche Personen sein, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder an Kundinnen und Kunden in der Schweiz anbieten. Auch Kundenberaterinnen und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern haben sich in einem schweizerischen Beraterregister eintragen zu lassen, sofern der Finanzdienstleister in seinem ausländischen Herkunftsland keiner umfassenden Aufsicht untersteht oder die Dienstleistungen in der Schweiz auch gegenüber Privatkunden erbracht werden sollen.

Ein Beraterregister wird von einer Registrierungsstelle geführt, die dafür der Zulassung der FINMA bedarf. Die Registrierungsstelle entscheidet über die Eintragungen und Löschungen von Kundenberaterinnen und Kundenberatern im Register. Im Register eingetragene Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen der Registrierung zugrundeliegenden Tatsachen zeitnah melden. Die Registrierungsstellen prüfen, ob eine Kundenberaterin oder ein Kundenberater die Registrierungsvoraussetzungen erfüllt, diese Aufgabe liegt nicht im Kompetenzbereich der FINMA.

Ob sich Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater bereits registriert hat, können Sie in den drei zugelassenen Beraterregistern prüfen, die Sie unter folgenden Links finden:

Antworten auf häufig gestellte Fragen in Zusammenhang mit der Registrierungspflicht finden Sie in den FAQ auf den Webseiten der Registrierungsstellen. Weitere Informationen zu den Registrierungsstellen erhalten Sie hier.

Welche Kundenberaterinnen und Kundenberater müssen sich nicht ins Beraterregister eintragen lassen?

Kundenberaterinnen und Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz von der Finanzmarktaufsicht beaufsichtigt werden wie z.B. Banken und Vermögensverwalter, müssen nicht registriert sein. Ebenfalls nicht in ein schweizerisches Beraterregister eintragen lassen müssen sich Kundenberaterinnen und Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern, sofern dieser Finanzdienstleister in seinem Herkunftsland einer umfassenden Aufsicht untersteht und die Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden (d.h. nicht gegenüber Privatkunden) erbracht werden sollen.

Wer gilt als Kundenberaterin oder als Kundenberater?

Kundenberaterinnen und Kundenberater gemäss FIDLEG sind natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen.

Was müssen Kundenberaterinnen und -berater gegenüber ihren Kundinnen und Kunden beachten?

Für Kundenberaterinnen und Kundenberater bestehen allgemeine Verhaltensregeln. Für sie gilt eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden oder der Kundin (vgl. Art. 8 und 9 FIDLEG). Sie haben unter anderem ihren Namen und ihre Adresse bekanntzugeben und ihr Tätigkeitsfeld sowie ihren Aufsichtsstatus zu nennen. Weiter müssen sie ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor der Ombudsstelle ins Bild setzen, der sie bzw. der Finanzdienstleister, für den sie arbeiten, angeschlossen sind. Weiter haben sich Kundenberaterinnen und Kundenberater über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden zu erkundigen. Weiter haben sie vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten zu prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind. Die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen müssen in angemessener Weise dokumentiert werden. Schliesslich haben Finanzdienstleister sowie ihre Kundenberaterinnen und Kundenberater Interessenkonflikte zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, der Kundin oder dem Kunden den Interessenkonflikt offenzulegen (vgl. Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG).

Was können Sie bei Problemen mit Ihrer Kundenberaterin oder Ihrem Kundenberater machen?

Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern gemäss FIDLEG haben die Möglichkeit, ein Ombudsverfahren in Anspruch zu nehmen. Die Finanzdienstleister müssen sich zu diesem Zweck einer durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD anerkannten Ombudsstelle anschliessen. Im Beraterregister ist die für die Finanzdienstleister und ihre Kundenberater oder ihre Kundenberaterinnen zuständige Ombudsstelle aufgeführt.

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