Die internationale Amtshilfe

Die Finanzwelt agiert global, während die Aufsicht über die Finanzmärkte grundsätzlich national verankert ist. Die internationale Amtshilfe garantiert die Umsetzung der nationalen Regulierungen auch in anderen Ländern und stabilisiert damit das Finanzsystem als Ganzes. 

Weltweit am drittmeisten Amtshilfegesuche

Umgekehrt regeln die Amtshilfebestimmungen auch die Informationsübermittlung durch die FINMA an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden. Die FINMA erhält weltweit am drittmeisten Gesuche in der internationalen Amtshilfe. Die Mehrheit davon betreffen Bereiche der Marktaufsicht (unter anderem Insiderhandel, Kursmanipulation, Verletzung der Meldepflichten usw.) oder enthalten Anfragen zur Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit. Im Banken- und Versicherungsbereich bilden ausschliesslich Informationen, die für die direkte Beaufsichtigung ausländischer Institute oder zur Überwachung der Stabilität des Finanzsystems erforderlich sind, Gegenstand ausländischer Amtshilfeersuchen. Schliesslich wird die FINMA auch regelmässig um Auskünfte über Bewilligungsträger nach Art. 13 KAG ersucht.

Eingehende Gesuche nach Behörden

Ausgehende Gesuche nach Behörden

Die FINMA darf nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden nur übermitteln, wenn diese an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Vertraulichkeitsprinzip) und sie die Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen Instituten (Art. 42 FINMAG; vgl. auch Art. 141 KAG) bzw. zur Durchsetzung von Regulierungen im Börsenbereich (Art. 38 BEHG) verwenden (Spezialitätsprinzip). Beabsichtigt die Empfängerbehörde eine Weiterleitung an eine Drittbehörde, erteilt die FINMA die Zustimmung nur, wenn die entsprechenden gesetzlichen Weiterleitungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Amtshilfegesuche pro Jahr

Die internationale Amtshilfe im Börsenbereich

Zuletzt geändert: 28.09.2009 Grösse: 0.47  MB
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Vor-Ort-Kontrollen

Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze Vor-Ort-Kontrollen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten vornehmen, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist. Gleichzeitig kann die FINMA auch Vor-Ort-Kontrollen ausländischer Aufsichtsbehörden bei Niederlassungen von Beaufsichtigten in der Schweiz bewilligen, soweit die Tätigkeit der Niederlassung in die konsolidierte Aufsicht der (prüfenden) ausländischen Aufsichtsbehörde einbezogen wird (Art. 43 FINMAG) bzw. diese in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit eines Bewilligungsträgers nach Kollektivanlagengesetz verantwortlich ist (Art. 143 KAG).

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