Umgekehrt regeln die Amtshilfebestimmungen auch die Informationsübermittlung durch die FINMA an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden. Die FINMA erhält weltweit am drittmeisten Gesuche in der internationalen Amtshilfe. Die Mehrheit davon betreffen Bereiche der Marktaufsicht (unter anderem Insiderhandel, Kursmanipulation, Verletzung der Meldepflichten usw.) oder enthalten Anfragen zur Gewähr der einwandfreien Geschäftstätigkeit. Im Banken- und Versicherungsbereich bilden ausschliesslich Informationen, die für die direkte Beaufsichtigung ausländischer Institute oder zur Überwachung der Stabilität des Finanzsystems erforderlich sind, Gegenstand ausländischer Amtshilfeersuchen. Schliesslich wird die FINMA auch regelmässig um Auskünfte über Bewilligungsträger nach Art. 13 KAG ersucht.
Die FINMA darf nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden nur übermitteln, wenn diese an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Vertraulichkeitsprinzip) und sie die Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von ausländischen Instituten (Art. 42 FINMAG; vgl. auch Art. 141 KAG) bzw. zur Durchsetzung von Regulierungen im Börsenbereich (Art. 38 BEHG) verwenden (Spezialitätsprinzip). Beabsichtigt die Empfängerbehörde eine Weiterleitung an eine Drittbehörde, erteilt die FINMA die Zustimmung nur, wenn die entsprechenden gesetzlichen Weiterleitungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze Vor-Ort-Kontrollen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten vornehmen, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist. Gleichzeitig kann die FINMA auch Vor-Ort-Kontrollen ausländischer Aufsichtsbehörden bei Niederlassungen von Beaufsichtigten in der Schweiz bewilligen, soweit die Tätigkeit der Niederlassung in die konsolidierte Aufsicht der (prüfenden) ausländischen Aufsichtsbehörde einbezogen wird (Art. 43 FINMAG) bzw. diese in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit eines Bewilligungsträgers nach Kollektivanlagengesetz verantwortlich ist (Art. 143 KAG).