Als Aufsichtsbehörde hat die FINMA hoheitliche Befugnisse über Banken und Wertpapierhäuser, Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen, Institute und Produkte im Kollektivanlagenbereich, Beaufsichtigte nach Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz sowie Versicherungsvermittler. Konkret ist sie für den Vollzug der einzelnen Finanzmarktgesetze zuständig: Im Bankenbereich betrifft dies das Bankengesetz (BankG), im Versicherungsbereich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), auf dem Gebiet des Börsenhandels das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), für die Finanzinstitute das Finanzinstitutsgesetz (FINIG), für Finanzdienstleister das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), im Fondsbereich das Kollektivanlagengesetz (KAG) und in Sachen Geldwäschereibekämpfung das Geldwäschereigesetz (GwG).
Den Vollzug dieser Gesetze erreicht die FINMA mit ihren Kerntätigkeiten der Bewilligung, der Überwachung, der Durchsetzung und der Regulierung.
Verfügt die FINMA über Hinweise auf Verstösse gegen das Aufsichtsrecht, geht sie diesen nach und trifft jene Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Wo notwendig, setzt die FINMA das Aufsichtsrecht in formellen Verwaltungsverfahren, sogenannten Enforcementverfahren, durch. Die Verfügungen der FINMA sind anfechtbar, können also gerichtlich überprüft werden. Die FINMA wickelt bei Bedarf auch Sanierungsverfahren und Konkurse ab und leistet Amtshilfe.