Nome | Almir Gegic |
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Decisione del | 12.03.2024 |
Dettaglio | Almir Gegic, geb. 23. März 1980, von Liestal, in Steinhausen, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. lnsbesondere wird Almir Gegic angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs wird Almir Gegic auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
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