Nome | Roberto Spano |
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Decisione del | 08.12.2020 |
Dettaglio | Roberto Spano, geb. 13. November 1964, von Zell/Mosel, in Chur, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Roberto Spano angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
An Roberto Spano ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen. |