Parte in causa | A (Mitarbeiter im Kader bei der Bank X) |
---|---|
Ambito | Vigilanza sul mercato |
Tema | Divieto di esercizio della professione/Divieto di esercizio dell’attività |
Sintesi | Leiter A war zuständiger Co-Leiter des globalen Devisen- und Edelmetallspothandels der Bank X. Mit Verfügung gegen die Bank hatte die FINMA im Jahr 2014 festgestellt, dass die Händler des Devisenspothandelsdesks Zürich wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg zumindest versucht hatten, Devisenreferenzwerte zu manipulieren, und in treuwidriger Weise gegen die Interessen ihrer Kunden agierten (siehe Fall 29-2014). Treuwidriges Verhalten wurde auch im Edelmetallspothandel festgestellt. Das Verfahren ergab zudem, dass schwerwiegende Mängel bei der Überwachung und im Risikomanagement des Devisenspothandels vorlagen. In einem im Nachgang zur Verfügung gegen die Bank X geführten Verfahren stellte die FINMA fest, dass Leiter A für die fehlende Compliance-Kultur am Spothandelsdesk Zürich der Bank X die Verantwortung als Vorgesetzter trägt. Obwohl er zuständiger Co-Leiter des globalen Devisen- und Edelmetallspothandels war, vernachlässigte er seine Compliance- und Überwachungsaufgaben und liess die Spothändler weitgehend gewähren. Leiter A setzte alles daran, die Gewinne im Spothandel zu steigern, auch zu seinem eigenen, finanziellen Vorteil. Zu diesem Zweck setzte er die Spothändler unter Druck, vermehrt und aktiv Informationen in Chats mit Externen auszutauschen und gleichzeitig über den Kunden- und Eigenhandel mehr Risiken einzugehen. In diesem Zusammenhang nahm Leiter A bewusst in Kauf, dass die Spothändler die internen Regeln verletzten und gegen Aufsichtsrecht verstiessen. Leiter A ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank X während Jahren das Organisations- und Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG sowie Art. 3f BankG) schwer verletzt hat. |
Misure | Berufsverbot für die Dauer von 5 Jahren (Art. 33 FINMAG). |
Crescita in giudicato | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-635/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig). |
Comunicazione | Medienmitteilung der FINMA vom 17.12.2015 |
Data della decisione | 11.12.2015 |