Parte in causa | X AG, natürliche Personen A und B |
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Ambito | Fornitori di servizi finanziari che operano in maniera illecita |
Tema | Accettazione illecita di depositi del pubblico |
Sintesi | Die X AG nahm von mehr als 2000 Personen über einen «Edelmetallratenkaufplan » Einzahlungen in einem Gesamtbetrag in Millionenhöhe entgegen. Den Anlegern wurde garantiert, dass das für Sie damit erworbene Edelmetall rechtlich ihr Eigentum und jederzeit in gesicherten Tresoren real vorhanden sei. Zudem wurden ein «Bonus» von 9,5 Prozent auf den Einzahlungen sowie der Rückkauf des Edelmetalls zum jeweiligen Marktwert zugesichert. Die Einzahlungen der Anleger wurden für den Betrieb der X AG sowie für private Aufwendungen von A und B verwendet. Die X AG konnte keine Edelmetallbestände nachweisen, welche die Forderungen der Anleger gedeckt hätten. Sie hat diesen insofern kein Eigentum an Edelmetall übertragen, womit die Ausnahmebestimmung betreffend Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung von Eigentum darstellen (Art. 5 Abs. 3 Bst. A BankV bzw. Art. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV), keine Anwendung fand. Die X AG hat damit gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B als Mitglieder des Verwaltungsrats der X AG massgeblich verantwortlich. Die X AG wie auch A und B kamen zudem ihren Auskunftspflichten nur mangelhaft nach (Art. 29 FINMAG). |
Misure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Comunicazione | - |
Data della decisione | 02.06.2016 |