Parte in causa | Bank X |
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Ambito | Soggetti autorizzati |
Tema | Violazione degli obblighi sanciti dalla Legge sul riciclaggio di denaro |
Sintesi | Die Bank X kam im Zusammenhang mit von externen Dienstleistern betreuten Kundenbeziehungen über eine lange Zeitdauer und wiederholt ihren GwG-Sorgfaltspflichten (Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und Wiederholung dieser Pflicht, besondere Abklärungspflichten, Dokumentationspflicht) nicht nach. In Bezug auf eine Kundengruppe erstattete sie verspätet eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei. Ferner fehlte innerhalb der Bank insbesondere eine angemessene Compliance-Kultur. Weitere Mängel in der Verwaltungsorganisation betrafen die fehlende Trennschärfe zwischen der ersten und zweiten Verteidigungslinie und eine generell schwache Stellung von Compliance, die mangelhafte Umsetzung des Modells der drei Verteidigungslinien, Mängel im Zusammenhang mit geldwäschereirelevanten Prozessen und den mangelhaften Kontrollrahmen und Risikomanagement im Zusammenhang mit externen Dienstleistern. Die Bank reichte einen Massnahmenplan ein, dessen Umsetzung die FINMA eng verfolgte. Trotz zahlreicher bereits ergriffener Massnahmen durch die Bank X waren verschiedene Mängel bzw. Schwächen nicht behoben. Die FINMA sah im Ergebnis die GwG-Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG) und die Meldepflicht nach Art. 9 GwG sowie die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) verletzt. |
Misure | Organisatorische Massnahmen zur Widerherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG), Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Comunicazione | - |
Data della decisione | 14.06.2019 |