2021-15

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Parte in causa Versicherung X
Ambito Soggetti autorizzati
Tema Altri
Sintesi

Im Sommer 2021 beantragte die Versicherung X bei der FINMA Tarifanpassungen per 1. Januar 2022 betreffend u.a. zwei verschiedenen Produkten ("Anderes Ambulantprodukt" und "Langzeitpflege-Produkt"; Art. 4 Abs. 2 Bst. r i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG). Sie begründete die Tarifanpassungen betreffend diese Produkte insbesondere mit der prognostizierten, produktspezifischen exogenen Teuerung für das Jahr 2022 sowie mit der teilweisen Kompensation der durch die Prämienanpassung per 1. Januar 2021 nicht berücksichtigten Teuerung der Vorjahre. In der Folge blieb zwischen den Parteien insbesondere strittig, ob das Versicherungsunternehmen bei Tarifanpassungen auf die exogene Teuerung beschränkt ist und wie diese konkret zu bestimmen ist. Aus Gründen des Versichertenschutzes ist in der Krankenzusatzversicherung jedoch grundsätzlich eine Tariferhöhung als missbräuchlich abzulehnen, welche über die seit der letzten Tarifgenehmigung am Markt beobachtbare exogene Teuerung hinausgeht (Art. 38 und Art. 46 Abs. 1 Bst. f VAG i.V.m. Art. 117 AVO). Dies insbesondere deshalb, weil viele Versicherte nicht mehr die Möglichkeit haben das Versicherungsunternehmen zu wechseln und somit allfälligen Prämienerhöhungen schutzlos ausgeliefert sind. Die Versicherung X wollte demgegenüber einerseits die exogene Teuerung auf Basis des Produkts/Bestands bestimmen ("Anderes Ambulantprodukt") und andererseits eine behauptete Teuerung, welche vor – und nicht nach – der letzten Tarifanpassung eingetreten sein soll, nachträglich berücksichtigen ("Langzeitpflege-Produkt"). Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, weshalb die FINMA die beantragten Tarifanpassungen betreffend diese Produkte mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 abwies.

Misure

Abweisung der von der Versicherung X beantragten Tarifanpassungen für Produkte betreffend die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 4 Abs. 2 Bst. r i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG).

Crescita in giudicato

nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-468/2022

Comunicazione -
Data della decisione 10.12.2021
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