2022-01

← tornare alla panoramica

Parte in causa 30 Versicherungen
Ambito Soggetti autorizzati
Tema Altri
Sintesi Der Deckungsumfang und der Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind gemäss Art. 33 Abs. 2 VAG für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich. Die FINMA prüft auf Grund der von den Versicherungsunternehmen vorgelegten Tarife und der entsprechenden Berechnungsgrundlagen, ob die daraus abgeleiteten Prämien risiko- und kostengerecht sind (Art. 33 Abs. 3 VAG). Die FINMA kam nach Prüfung der Tarifunterlagen zum Schluss, dass der Prämiensatz für Gebäude weiter als von den Versicherungsunternehmen beantragt gesenkt werden muss und die Tarife für "Hausrat und übrige Fahrhabe" nicht angehoben werden dürfen.
Misure Vollstreckung einer Verfügung der FINMA (Art. 32 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 41 VwVG)
Crescita in giudicato Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Comunicazione -
Data della decisione 21.01.2022
Backgroundimage