Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Geldwäschereiverordnung-FINMA an. Die Anpassungen sind Teil eines Gesamtpakets und beinhalten Massnahmen als Folge des FATF-Länderberichts der Schweiz und berücksichtigen die Rückmeldungen in der Anhörung. Sie treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Rahmen des vierten Länder-examens der Schweiz verschiedene Schwachstellen im Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung identifiziert. Als Ergebnis befindet sich die Schweiz in einem vertieften Folgeprüfprozess. Damit die Schweiz diesen verlassen kann, sind unter anderem Anpassungen in der GwV-FINMA notwendig. Die Vorlage ist Teil eines Gesamtpakets von Folgemassnahmen zur FATF-Länderprüfung, über die der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 28. Juni 2017 bereits informiert hat.
Die revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) behebt Schwachstellen gemäss der FATF-Länderprüfung und übernimmt Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Enforcementpraxis der FINMA. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und gibt so den Finanzintermediären genügend Zeit, sich den Änderungen anzupassen. Ausserdem können damit der FATF an der nächsten Folgeprüfung zentrale Fortschritte der Schweiz aufgezeigt werden.
Die teilrevidierte GwV-FINMA konkretisiert die Anforderungen zur globalen Überwachung entsprechender Risiken. Dies betrifft Schweizer Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland. Präzisiert werden auch die erforderlichen Massnahmen im Risikomanagement, wenn Sitzgesellschaften oder komplexe Strukturen eingesetzt werden oder Bezüge zu Hochrisikoländern bestehen. Zudem senkt die FINMA den Schwellenwert für Identifikationsmassnahmen bei Kassageschäften auf das FATF-Niveau von 15'000 Franken.
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