Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung des Anhangs 3 der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 25. Februar 2022 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF die Liste der in diesem Kontext sanktionierten Personen, Unternehmen und Organisationen geändert. Die Änderung ist in der Schweiz direkt anwendbar. Das WBF hat daher die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassung auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderung tritt am 25. Februar 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Finanzintermediären in der Schweiz ist es damit verboten, mit den neu in den Anhang 3 aufgenommen Individuen und Unternehmen neue Geschäftsbeziehungen einzugehen. Die Finanzintermediäre sind zudem verpflichtet, bestehende Geschäftsbeziehungen mit diesen Individuen, Unternehmen und Organisationen dem SECO umgehend zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.