Die FINMA führte eine Ex-Post-Evaluation des Rundschreibens 2018/4 "Tarifierung – berufliche Vorsorge" durch. Darin sind die Bestimmungen zu den Ab- und Zuschlägen in der beruflichen Vorsorge geregelt. Die Evaluation hat ergeben, dass die Bestimmungen angemessen sind.
Die FINMA führte unter Einbezug der im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Versicherungsunternehmen eine Ex-Post-Evaluation zum 2018 in Kraft gesetzten Rundschreiben 2018/4 "Tarifierung – berufliche Vorsorge" durch. In diesem Rundschreiben sind die Anforderungen an die Tarifgestaltung in der beruflichen Vorsorge durch Lebensversicherer festgelegt. Die Evaluation hat ergeben, dass an diesen Vorgaben festgehalten werden soll.
Die FINMA präzisiert im Rundschreiben namentlich, dass Ab- und Zuschläge auf Prämien, sofern diese versicherungstechnisch nicht begründet sind, nur dann zulässig sind, wenn sie sich in einer bestimmten Bandbreite befinden und sich insgesamt in geringem Rahmen bewegen. Diese Begrenzungen tragen dem Grundsatz des Schutzes der Versicherten vor nicht begründeten, erheblichen Ungleichbehandlungen Rechnung.
Die FINMA konsultierte betroffene Versicherungsunternehmen zu diesen Bestimmungen. Verschiedene Teilnehmende machten geltend, dass die Vorgaben ihren kommerziellen Spielraum einschränkten und einen Wettbewerbsnachteil darstellten. Die FINMA wird daher prüfen, ob Erleichterungen in der Umsetzung möglich sind. Dies kann ohne Änderung des Rundschreibens erfolgen. Grundsätzlich sind aber aus Sicht der FINMA die Vorgaben zum Schutz vor Ungleichbehandlungen und aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Tarifgenehmigung unentbehrlich.