Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht eine Aufsichtsmitteilung zu Staking-Dienstleistungen. Sie hält in der Mitteilung ihre Praxis fest. Im Fokus steht der Schutz der Kunden vor dem Insolvenzrisiko des Staking-Dienstleisters.
Im Zusammenhang mit Staking-Dienstleistungen stellen sich bei der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten diverse rechtliche Auslegungsfragen. Es besteht namentlich eine Rechtsunsicherheit darüber, ob gestakte kryptobasierte Vermögenswerte im Konkursfall des Staking-Dienstleisters geschützt sind. Ein Schutz setzt voraus, dass die kryptobasierten Vermögenswerte jederzeit für die Kundinnen und Kunden bereitgehalten werden. Aktuell ist unklar, ob diese Anforderung erfüllt ist.
Mit der Aufsichtsmitteilung schafft die FINMA Transparenz über den finanzmarktrechtlichen Umgang mit Staking-Dienstleistungen: Solange das übergeordnete Recht oder die Rechtsprechung den Punkt der Aussonderbarkeit nicht näher präzisiert, sind im Konkurs eines FINMA-Beaufsichtigten die gestakten kryptobasierten Vermögenswerte gemäss aktueller Einschätzung der FINMA zugunsten der Depotkunden aus der Konkursmasse abzusondern und es wird insofern keine Eigenmittelunterlegung durch das beaufsichtigte Institut verlangt, falls dieses risikomindernde Massnahmen umgesetzt und die Kundin oder den Kunden über die Risiken angemessen aufgeklärt hat. Weiter gibt die FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung einen Überblick über die verschiedenen Varianten des Stakings kryptobasierter Vermögenswerte, benennt die Risiken und legt die risikomindernden Massnahmen dar, die vom beaufsichtigten Institut umzusetzen sind.
Hinweise für Anlegerinnen und Anleger
Staking ist mit diversen Risiken verbunden. Neben den rechtlichen Unsicherheiten sind weitere Risiken zu beachten. Dazu gehören insbesondere:
- technisches Risiko einer Fehlfunktion des Staking-Vorgangs; zudem besteht das Risiko des Slashings von kryptobasierten Vermögenswerten infolge eines Fehlverhaltens des Validator Nodes;
- Gegenparteirisiko aufgrund der unklaren Rechtslage im Konkursfall; diese Rechtsunsicherheit gilt umso mehr, wenn die Verwahrung oder das Staking an ausländische Institute delegiert wird;
- Marktrisiko, da gestakte kryptobasierte Vermögenswerte in einer volatilen Phase möglicherweise nicht zum richtigen Zeitpunkt verkauft werden können, wenn der Prozess des Unstakings eine Lock-up-/Exit-Periode beinhaltet, die zu einer Verzögerung bei der Rücknahme gesperrter kryptobasierter Vermögenswerte führt.