Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat eine Änderung im Anhang 8 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) publiziert.
Am 20. Dezember 2023 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF den Anhang 8 der Verordnung geändert und die Anpassungen auf seiner
Internetseite publiziert. Die Änderungen treten am 21. Dezember 2023 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu blockieren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes eine Meldung zu erstatten.