Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht Verordnungen zur Umsetzung der finalen Basel-III-Standards in der Schweiz. Diese Verordnungen enthalten die Ausführungsbestimmungen zur revidierten bundesrätlichen Eigenmittelverordnung (ERV) für Banken. Sie treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat mit den zwischen Ende 2017 und Anfang 2019 veröffentlichten Basel-III-Standards seine Reformagenda nach der Finanzkrise von 2008 abgeschlossen. Kernpunkte dieser Standards sind eine risikoadäquatere Eigenmittelunterlegung und eine bessere Vergleichbarkeit der von den Banken publizierten Eigenmittelquoten. Hierzu wurde die auf internen Modellen basierende Eigenmittelunterlegung eingeschränkt. Die Standardansätze wurden hingegen risikosensitiver ausgestaltet, etwa im Bereich der Hypothekarkredite. Für die Schweiz hat der Bundesrat diese Regelungen hauptsächlich in die Eigenmittelverordnung (ERV) übernommen.
Die FINMA unterstützt die Einführung und Anwendung der finalen Basel-III-Standards in der Schweiz. Damit werden die aufgrund der Finanzkrise von 2008 festgestellten Defizite in der Bankenregulierung behoben. Ausserdem profitiert der international vernetzte Schweizer Finanzplatz von einer eng an die Standards angelehnten und strengen Umsetzung. Denn für das globalisierte Finanzsystem ist eine international konsistente Anwendung in den einzelnen Jurisdiktionen zentral. Der Basler Ausschuss wird die länderspezifische Einführung und Anwendung weiterhin mit dem Regulatory Consistency Assessment Programme (RCAP) auf Konsistenz mit den finalen Basel-III-Standards überprüfen.
Zu diversen Bereichen der finalen Basel-III-Standards hat der Bundesrat die FINMA beauftragt, technische Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die FINMA kommt diesem Auftrag mit dem Erlass von fünf neuen FINMA-Verordnungen nach. Die Verordnungen ersetzen verschiedene FINMA-Rundschreiben. Die FINMA hat gleichzeitig zur Vernehmlassung der Eigenmittelverordnung 2022 dazu eine Anhörung durchgeführt. Alle Erlasse treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Im Rahmen der Anhörung brachten die Teilnehmenden verschiedene, in der Regel technische Änderungsvorschläge ein. Materiell ist die FINMA in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Nationalbank einzelnen Anliegen gefolgt. So wird namentlich auf die Einführung minimaler Sicherheitsabschläge für bestimmte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte verzichtet, solange diese Regelung nicht auch in anderen wichtigen Finanzplätzen eingeführt wird. Zudem ist mit der FINMA-Regulierung eine risikosensitivere Behandlung von verwalteten kollektiven Vermögen möglich als nach den finalen Basel-III-Standards. Dies entspricht auch den in der EU und im Vereinigten Königreich angedachten Regelungen.
Die Verordnung über das Handels- und das Bankenbuch und die anrechenbaren Eigenmittel der Banken und Wertpapierhäuser (HBEV-FINMA) ersetzt das FINMA-Rundschreiben 2013/1 „Anrechenbare Eigenmittel – Banken“ und regelt insbesondere technische Aspekte bei der initialen Zuordnung von Positionen zum Handels- und Bankenbuch, die Modalitäten bei der in Ausnahmefällen möglichen Änderung bei der Zuordnung sowie dem Transfer von Risiken zwischen den beiden Büchern.
Die Verordnung über die Leverage Ratio und die operationellen Risiken der Banken und Wertpapierhäuser (LROV-FINMA) ersetzt das FINMA-Rundschreiben 2015/3 „Leverage Ratio – Banken“ sowie die aktuell noch geltenden Teile des FINMA-Rundschreibens 2008/21 „Operationelle Risiken – Banken“. Diese Verordnung regelt die leicht überarbeitete Berechnung des Gesamtengagements als Bemessungsgrundlage für die Leverage Ratio und führt im Detail die Definition der Erträge und Aufwände als Bemessungsgrundlage der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken aus.
Die Verordnung über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) ersetzt das FINMA-Rundschreiben 2017/7 „Kreditrisiken – Banken“ und regelt insbesondere die Berechnung der Mindesteigenmittel für sogenannte CVA-Risiken, eine für kleine Banken konzipierte Anpassung der bisherigen Marktwertmethode zur Berechnung des Kreditäquivalents von Derivaten, die restriktiveren Anforderungen an den auf bankinternen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) sowie technische Präzisierungen zum Standardansatz für Kreditrisiken.
Die Verordnung über die Marktrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (MarV-FINMA) ersetzt das FINMA-Rundschreiben 2008/20 „Marktrisiken – Banken“ und regelt insbesondere die Berechnung der Mindesteigenmittel für Marktrisiken nach Standardansatz und Modellansatz, nebst dem einfachen Marktrisiko-Standardansatz als leicht angepasster Version des bisherigen Standardansatzes.
Die Verordnung über die Offenlegungspflichten der Banken und Wertpapierhäuser (OffV-FINMA) ersetzt das FINMA-Rundschreiben 2016/1 „Offenlegung – Banken“ und regelt insbesondere neue und revidierte Offenlegungstabellen zu den Risiken und Eigenmitteln.