Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet am 9. Oktober 2024 die Anhörung zur neuen Verordnung über das Insolvenzverfahren bei Finanzinstituten, die an Stelle der Bankeninsolvenzordnung-FINMA, der Versicherungskonkursverordnung-FINMA und der Kollektivanlagen-Konkursverordnung-FINMA treten wird. Die Bestimmungen der neuen Verordnung basieren weitgehend auf diesen drei derzeit noch in Kraft befindlichen Vorgängerverordnungen. Sämtliche bestehenden Regelungen wurden unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse aus Lehre und Praxis überprüft und punktuell angepasst. Darüber hinaus setzt die Insolvenzverordnung FINMA die durch die Revisionen des Bankengesetzes (BankG) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erforderlich gewordenen Anpassungen um. Die Anhörung dauert bis zum 9. Dezember 2024.
Die FINMA regelt das Insolvenzverfahren für Banken und für andere den bankeninsolvenzrechtlichen Bestimmungen unterstehende Personen, Versicherungen und kollektive Kapitalanlagen derzeit in drei separaten Verordnungen: der Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 2012 (BIV-FINMA), der Versicherungskonkursverordnung-FINMA vom 17. Oktober 2012 (VKV-FINMA) sowie der Kollektivanlagen-Konkursverordnung vom 6. Dezember 2012 (KAKV-FINMA).
Einheitliche Regelung in einem Erlass
Die Revisionen des BankG (Insolvenz und Einlagensicherung) vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. Januar 2023, sowie des VAG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024, betrafen unter anderem deren insolvenzrechtliche Bestimmungen und machen damit auch Anpassungen an der BIV-FINMA und der VKV-FINMA nötig. Die FINMA hat dies als Anlass genommen, eine neue, konsolidierte Insolvenzverordnung FINMA (InsV-FINMA) zu schaffen, die das Verfahren für sämtliche der Sanierungs- und Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehenden Finanzmarktinstitute unter Berücksichtigung von deren Spezifika einheitlich in einem Erlass regelt.
Die Insolvenzverordnung FINMA zielt auf eine weitgehende Vereinheitlichung der Verfahrensregeln ab. In diesem Sinne wurden die Sonderbestimmungen für einzelne Institutskategorien auf das Notwendigste beschränkt sowie an der bewährten generischen Gliederung festgehalten. Neu spiegelt die Gliederung der Verordnung die chronologische Abfolge von Sanierung und Konkurs und deren Reihenfolge im Gesetz wider, indem auch auf Ebene der Verordnung die Sanierungsbestimmungen den Konkursbestimmungen vorangestellt wurden. Vor der Anhörung hat die FINMA sowohl betroffene Branchenverbände als auch ausgewiesene Fachexpertinnen und -experten zum Verordnungsentwurf konsultiert.
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