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Internationale Sanktion
2024

Sanktionsmeldung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat eine Änderung der Anhänge 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Guinea-Bissau (SR 946.231.138.3) publiziert.

Am 7. Oktober 2024 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die für die Schweiz massgebliche Sanktionsdatenbank SESAM (SECO Sanctions Management) angepasst und die Anpassungen auf seiner Internetseite publiziert. Die Änderungen treten am 8. Oktober 2024 um 18.00 Uhr in Kraft.


Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.

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