Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen

Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen unterstehen der Aufsicht durch die FINMA. Sie sind verpflichtet, eine Jahresrechnung nach schweizerischer Gesetzgebung zu erstellen sowie Geschäfts- und Aufsichtsberichte vorzulegen.

Das Aufsichtsrecht auferlegt Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen die Pflicht, eine Jahresrechnung nach schweizerischer Gesetzgebung zu erstellen. Diese muss von einer Prüfgesellschaft gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) geprüft werden.


Gemäss Art. 25 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) hat die Buchführung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen nach Art. 957 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu erfolgen.


Ausländische Versicherungsunternehmen erstellen für ihre Geschäfte in der Schweiz jährlich per 31. Dezember sowohl einen Geschäftsbericht als auch einen Aufsichtsbericht über das vergangene Geschäftsjahr und reichen diese bis 30. April der FINMA ein. Der Aufsichtsbericht umfasst aufsichtsrelevante Angaben, welche die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen einzureichen haben.


Die Rahmenbedingungen zur Erstellung und Prüfung der Jahresrechnung von Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind in Anhang 19 des FINMA-Rundschreibens 2013/03 "Prüfwesen" festgehalten.

Anhang 19: Ergänzende Angaben in der Berichterstattung zur Rechnungsprüfung für Versicherungen

Anwendbar für Prüfjahre beginnend vor 31.12.2024

Zuletzt geändert: 04.11.2020 Grösse: 0.34  MB
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