Asset Management

Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt, ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz vertritt oder gewerbsmässig Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, benötigt dazu vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Das Aufsetzen einer schweizerischen kollektiven Kapitalanlage oder das Anbieten von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen in der Schweiz an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger benötigt eine vorgängige Genehmigung oder Bewilligung der entsprechenden Fondsunterlagen durch die FINMA. Von der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht befreit ist der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF).
Das Finanzinstituts- und das Kollektivanlagengesetz führen in Bezug auf genehmigungs- und bewilligungspflichtige kollektive Kapitalanlagen dazu, dass nicht nur die Finanzinstitute einer Aufsicht unterstehen, sondern auch die von diesen emittierten oder verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (doppelte Aufsicht). Gesellschaftsrechtlich organisierte kollektive Kapitalanlagen befinden sich in einer Doppelrolle. Sie sind zum einen ein Produkt in Gesellschaftsform und zum anderen als Institut Bewilligungsträger. 

Institute

Jede Person, die kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt, ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz vertritt oder gewerbsmässig Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, bedarf hierzu einer Bewilligung der FINMA (Art. 5 Abs. 1 FINIG bzw. Art. 13 Abs. 1 KAG). Bei den bewilligungspflichtigen Instituten handelt es sich um:

Bewilligungsvoraussetzungen

Wer die FINMA um eine Bewilligung als Institut ersucht, muss eine Reihe von Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, die einerseits im Finanzinstitutsgesetz, in der Finanzinstitutsverordnung und der Finanzinstitutsverordnung-FINMA sowie andererseits im Kollektivanlagengesetz, in der Kollektivanlagenverordnung und in der Kollektivanlageverordnung-FINMA im Einzelnen festgelegt sind. Neben der Grundvoraussetzung, mindestens eine kollektive Kapitalanlage zu verwalten, zu verwahren, zu vertreten oder gewerbsmässig Vermögenswerte mindestens von einer Vorsorgeeinrichtung zu verwalten, ist die Person gehalten, eine Reihe von persönlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen.

Insbesondere muss sie den Nachweis darüber erbringen, ihren Sitz in der Schweiz zu haben, in eine nach Finanzinstituts- oder Kollektivanlagengesetz vorgesehene Rechtsform gekleidet und angemessen organisiert zu sein sowie über ausreichend finanzielle Garantien zu verfügen. Ausserdem haben die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten, über einen guten Ruf zu verfügen sowie die nötigen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen.

Produkte

Kollektive Kapitalanlagen sind Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden.  Voneinander zu unterscheiden sind dabei gesellschaftsrechtlich organisierte kollektive Kapitalanlagen (SICAV, KmGK und SICAF) sowie vertragliche Anlagefonds. Dem Kollektivanlagengesetz nicht unterstellt und von der FINMA nicht beaufsichtigt sind beispielsweise strukturierte Produkte, Vorsorgevermögen und interne Sondervermögen. Dem Kollektivanlagengesetz zwar unterstellt, jedoch von der Genehmigungs- und Bewilligungspflicht der FINMA befreit und nicht von der FINMA beaufsichtig, ist der L-QIF. 

Genehmigungsvoraussetzungen

Die Dokumente einer genehmigungspflichtigen kollektiven Kapitalanlage bedürfen vor deren Konstitution bzw. dem Angebot in der Schweiz der Genehmigung durch die FINMA (Art. 15 und 120 KAG). Dies gilt für den Fondsvertrag eines schweizerischen Anlagefonds, die Statuten und das Anlagereglement einer schweizerischen SICAV resp. SICAF, den Gesellschaftsvertrag einer schweizerischen Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen und die entsprechenden Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage, die an nicht qualifizierte Anlegerinnen und Anleger angeboten werden soll.  

Änderung der Umstände

Die erforderlichen Bewilligungs- bzw. Genehmigungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Fondsleitungen und Verwaltungen von Kollektivvermögen melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 8 FINIG i.V.m. Art. 10 FINIV).
 
Ändern sich bei den Instituten und genehmigungspflichtigen Produkten nach Kollektivanlagegesetz die zugrunde liegenden Umstände, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG).  


In einem Gesuch zur Bewilligung oder Genehmigung von Änderungen hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller in Bezug auf das Institut oder die kollektive Kapitalanlage insbesondere die Art der Änderungen, eine Beschreibung unter Angabe der Gründe sowie die relevanten Dokumente einzureichen.

Einreichen von Gesuchen

Für Gesuche stehen auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA Gesuchvorlagen zur Verfügung. Zudem stellt die FINMA dort zu den verschiedenen Institutstypen weitere Dokumente für die Gesuchstellung zur Verfügung.

 

Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.

 

Die FINMA behandelt das Gesuch, sobald dieses formell vollständig eingereicht worden ist. Dies schliesst nicht aus, dass vom Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin zusätzliche Angaben gemacht oder von der FINMA weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden können.

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